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Teilrevision MWST-Gesetz – Abbau von Wettbewerbsnachteilen!

Um Schweizer Firmen im Wettbewerb „gleich lange Spiesse“ zu sichern, werden durch die Teilrevision werden rund 30'000 ausländische Unternehmen zusätzlich der Mehrwertsteuer unterstellt.

Es gibt Änderungen in den Bereichen Steuerpflicht, Steuerausnahmen, Verfahren und Datenschutz. Die entsprechenden Themen werden wir in loser Folge in unserem Blog behandeln.

Weltweiter Umsatz neu massgebend

Bisher waren für die Beurteilung der Steuerpflicht nur die im Inland erzielten Umsätze massgebend. Nur Unternehmen mit weniger als CHF 100'000 Umsatz waren befreit. Für ausländische Leistungserbringer führte dies zu Wettbewerbsvorteilen. Bisher konnten Unternehmen aus dem Ausland bis zu einem Umsatz von CHF 100'000 in der Schweiz ihre Leistungen ohne MWST erbringen. Neu werden alle Unternehmen, die weltweit mehr als CHF 100'000 Umsatz erzielen ab dem ersten Franken Umsatz in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig. Damit ausländische Unternehmen dies nicht umgehen können muss die/der Steuerpflichtige neu nachweisen, dass sie die Umsatzschwelle nicht erreicht (Beweislastumkehr).

Sonderregelung für Versandhändler

Bisher konnten Versandhändler von der Ausnahme für Kleinsendungen profitieren, indem sämtliche Sendungen mit einer MWST von weniger als CHF 5.00 von der Steuer befreit waren. Bei der bisherigen Regelung wurde bis zu einem Warenwert von CHF 62.50 (8% MWST) bzw. CHF 200.00 (2.5 % MWST) pro Sendung keine Einfuhrsteuer erhoben. Ausländische Versandhändler konnten dadurch unbegrenzt von dieser Regelung profitieren uns solche Kleinsendungen in die Schweiz einführen, ohne dass sich daraus eine MWST-Pflicht ergeben hätte. Neu muss sich der Versandhändler – wenn das Total solcher Lieferungen CHF 100'000 überschreitet – die Lieferungen mit der Schweizer MWST abrechnen. Die Lieferungen verteuern sich für die Schweizer Konsumenten dementsprechend um 8 respektive 2.5 Prozent. Die in der Schweiz tätigen Unternehmen sind damit gezwungen ihren Zollabfertigungsprozess zu überprüfen und anzupassen.

Versandhandelsregelung erst ab 1.1.2019

Die neuen Regelungen für die Versandhändler treten erst ab 1.1.2019 in Kraft, weil die Schweizerische Post – welche einen Grossteil dieser Sendungen ausliefert – aus technischen Gründen mehr Zeit für die Umsetzung dieser Gesetzesbestimmungen braucht.

Mehr Steuerpflichtige, Abklärungen, Aufwand und Ertrag

Die Steuerbehörden gehen von insgesamt von rund 30'000 neuen Steuerpflichtigen Unternehmen aus dem Ausland aus und rechnen mit einem erheblichen Mehraufwand. Die MWST Behörden werden zudem im Rahmen des AIA vermehrt Abklärungen im Ausland vornehmen um die Steuerpflicht in der Schweiz festzustellen. Die Steuerpflicht von ausländischen Unternehmen entsteht mit der erstmaligen Leistungserbringung in der Schweiz. Die Beschlossenen Neuerungen sollen zudem zu Mehreinnehmen im Umfang von CHF 70 Mio. bei der MWST führen. Allein die Massnahme, den weltweiten Umsatz als Messgrösse zu nehmen führt zu rund 60 % dieser Mehreinnahmen.

Steuervertretung bleibt ein Muss

Auch in Zukunft werden ausländische Unternehmen auf Schweizer Unterstützung angewiesen sein. Sie müssen weiterhin eine Steuervertretung bestimmen, welche als Kontaktstelle zu den Steuerbehörden auftritt. Im Bereich Steuervertretung haben grosse Erfahrung. Caminada Treuhand AG Zug erbringt diese Dienstleistung bereits jetzt für viele ausländische Unternehmen. Zudem können wir Ihnen auch behilflich sein, wenn es um die Abstimmung der Prozesse im grenzüberschreitenden Warenverkehr geht.