Praxisänderung ab 2026: Rückstellungen für Grossreparaturen
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Rückstellungen für Grossreparaturen von Immobilen galten lange als bewährtes Steuerinstrument. Neue bundesgerichtliche Vorgaben und kantonale Praxisanpassungen verändern die Spielregeln grundlegend.
Pauschale Rückstellungen für Grossreparaturen waren ausschliesslich bei Liegenschaften im Geschäftsvermögen zulässig. Immobiliengesellschaften nutzten sie zur steuerlichen Periodenglättung und Liquiditätsplanung. Sie ermöglichten, künftige umfangreiche Unterhaltsarbeiten frühzeitig steuerlich zu berücksichtigen.
Der Kanton Zug verfolgte über Jahre eine vergleichsweise liberale Praxis. Zulässig war eine jährliche pauschale Rückstellung von 1 Prozent der gültigen Gebäudeversicherungssumme. Die Rückstellung war begrenzt auf maximal 15 Prozent des Gebäudeversicherungswerts. Dieses Modell bot Immobiliengesellschaften hohe Planungssicherheit.
Die meisten Kantone hatten ähnliche Praxen.
Das Bundesgericht hat die Voraussetzungen für steuerlich zulässige Rückstellungen präzisiert. Erforderlich ist eine bestehende rechtliche oder faktische Verpflichtung. Pauschale Rückstellungen ohne konkreten Anlass widersprechen diesen Grundsätzen. Damit geraten kantonale Pauschallösungen unter Rechtfertigungsdruck.
Der Kanton Zug reagiert mit einer klaren Zäsur. Ab dem Steuerjahr 2026 sind keine neuen pauschalen Rückstellungen für Grossreparaturen mehr zulässig. Der per Ende 2025 bestehende Rückstellungssaldo wird eingefroren und mit effektiv anfallenden, zukünftigen Kosten verrechnet.
Die Mehrheit der Kantone hat sich für die Abschaffung der bislang anwendbaren Regelungen per 1. Januar 2026 entschieden. Einige Kantonen fordern zudem, dass die bestehenden Rückstellungen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgelöst werden.
Die neue Praxis beeinflusst die Bilanzstruktur. Rückstellungen verlieren ihre Funktion als flexibles Steuerungsinstrument. Steuerzahlungen fallen zeitlich näher an den effektiven Mittelabfluss. Die Liquiditätsplanung gewinnt dadurch an Bedeutung.
Rückstellungen für Grossreparaturen ermöglichten Immobiliengesellschaften eine gezielte Steuerplanung. Sie schafften Planungssicherheit für künftige Sanierungen und halfen, Ergebnisschwankungen abzufedern.
Die aktuellen Praxisanpassungen in den Kantonen zeigen jedoch, dass diese Gestaltungsspielräume nun eingeschränkt werden. Gesellschaften mit hohen Rückstellungen sollten diese Entwicklungen frühzeitig analysieren, um steuerliche Belastungen und Liquiditätseffekte rechtzeitig steuern zu können.