Neuerungen Steuerrecht 2022 und Ausblick 2023
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Bussen haben grundsätzlich Strafcharakter und sollen daher steuerlich nicht als Aufwand geltend gemacht werden. Anders soll es sich mit Bussen verhalten, welche neben einer Strafkomponente auch eine gewinnabschöpfende Komponente aufweisen. Der Hintergrund waren diverse Rechtsstreitigkeiten vor allem zwischen Schweizer Finanzinstituten und den USA. Dabei wurden teilweise hohe Bussen ausgesprochen. Diese Bussen beinhalteten oft auch eine gewinnabschöpfende Wirkung. Der gewinnabschöpfende Teil einer Busse soll als geschäftsmässig begründeter Aufwand qualifizieren und somit steuerlich absetzbar sein. Dementsprechend wurde das Bundesgesetz über die Direkte Bundessteuer (DBG) und das Steuerharmonisierungsgesetz entsprechend angepasst.
Des Weiteren wird in Zusammenhang mit geschäftlich begründeten Aufwendungen neu festgehalten, dass sämtliche Bestechungsgelder nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand qualifizieren. In der früheren Fassung waren nur Bestechungsgelder an Schweizerische oder fremde Amtsträger explizit erwähnt.
Mit dieser Änderung soll der Schritt zur Digitalisierung im Steuerbereich erreicht werden. Es wird festgehalten, dass für sämtliche Steuern des Bundes ein elektronisches Verfahren möglich sein soll, so wie etwa heute schon bei gewissen Meldungen bspw. in Zusammenhang mit der Verrechnungssteuer.
Zudem kann der Bund Unternehmen dazu verpflichten, jeglichen Austausch mit Steuerbehörden ausschliesslich elektronisch zu führen. Der Schritt hin zu einem elektronischen Verfahren ist nicht von heute auf morgen zu bewerkstelligen, insbesondere da den Kantonen genügend Zeit eingeräumt werden muss, die hierfür nötige Infrastruktur aufzusetzen. Es wird somit eine gestaffelte Umsetzung bis zum 1. Januar 2024 zur Anwendung kommen.
Zinsen auf sogenannten CoCos (Pflichtwandelanleihen), Write-off-Bonds (Anleihen mit Forderungsverzicht) und Bail-in-Bonds (Reduktion des Schuldbetrags im Falle einer Sanierung oder Wandlung in Eigenkapital) sollen weiterhin nicht der Verrechnungssteuer unterliegen. Es handelt sich dabei nicht um eine materielle Gesetzesänderung, sondern um die Verlängerung einer bestehenden Bestimmung im Verrechnungssteuergesetz. Die bestehenden Bestimmungen werden bis 31. Dezember 2026 verlängert und sollen weiterhin sicherstellen, dass diese Art von Anleihen auch für ausländische Gläubiger attraktiv bleiben (die Verrechnungssteuer kann von ausländischen Anlegern nämlich oft nicht in vollem Umfang zurückgefordert werden).
Verrechnungssteuerbelastete Erträge aus unverteilten Erbschaften mussten bis anhin durch die Erbinnen und Erben im Wohnsitzkanton des Erblassers zurückgefordert werden. Neu soll diese Rückforderung durch den Wohnsitzkanton der Erben vollzogen werden. Dadurch ergibt sich eine Kongruenz zwischen veranlagendem Kanton (Einkommenssteuer Erbin/Erbe) und Kanton, in welchem die Verrechnungssteuer zurückgefordert wird. Dadurch ergibt sich eine verbesserte Kontrolle für den Kanton, welcher die Veranlagung vorzunehmen hat.
Wir verwiesen für diese Gesetzesänderung auf unseren ausführlichen Blog-Beitrag vom 22.11.2021.
Bisher waren Zinsen für die verschiedenen Bundessteuern in fünf separaten Verordnungen geregelt und nicht einheitlich. Ab dem 1. Januar 2022 werden die bestehenden fünf Verordnungen durch eine neue Verordnung ersetzt, die für sämtliche Steuerarten des Bundes Gültigkeit hat. So werden auch gleich der Vergütungszins für Rückerstattungen sowie der Verzugszins auf 4% festgelegt für das Jahr 2022. Der Vergütungszins für freiwillige Vorauszahlungen wird mit 0% festgesetzt.
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