Privatanteil bei Geschäftsfahrzeug im 2024
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Der Privatanteil bei Geschäftsfahrzeugen wir per 1.1.2022 mit einer höheren Pauschale besteuert. Der Prozentsatz pro Monat beträgt neu 0.9 % des Fahrzeugkaufpreises (vorher 0.8 %). Dies umfasst ebenfalls die Fahrkosten zum Arbeitsort.
Bis am 31. Dezember 2021 mussten die Fahrkosten zum Arbeitsort (exkl. Anteil Aussendienst) mit 70 Rappen pro Kilometer als Einkommen in der Steuerklärung deklariert werden. Davon konnten maximal 3'000 Franken bei der direkten Bundessteuer als Berufskosten abgezogen werden. Der Höchstbetrag variierte je nach Kanton.
Beispiel bis 31. Dezember 2021
| Arbeitsweg à 40 km à 2 Fahrten pro Tag à 220 Arbeitstage à CHF -.70 | CHF 12'320.00 |
| Limitierter Berufskostenabzug | CHF 3'000.00 |
Ab 2022 entfallen der Fahrkostenabzug sowie die Aufrechnung für den Arbeitsweg bei der direkten Bundessteuer.
Beispiel ab 1. Januar 2022
| Aufrechnung steuerbares Einkommen brutto | CHF 12'320.00 |
| Limitierter Berufskostenabzug | CHF 3'000.00 |
| Aufrechnung steuerbares Einkommen netto | CHF 9'320.00 |
Von dieser Änderung profitieren vor allem Arbeitnehmende mit langen Arbeitswegen (mehr als 4'300 km pro Jahr).
Es besteht keine Verpflichtung mehr, den Anteil Aussendienst auf dem Lohnausweis zu deklarieren. Dadurch wird der administrative Aufwand stark verringert. Die effektive private Nutzung kann weiterhin mit einem Fahrtenbuch nachgewiesen und abgerechnet werden. Bitte beachten Sie die erforderlichen Angaben: Datum, Strecke von-bis, Dauer, geschäftlicher oder privater Zweck, km-Stand Beginn – Ende. Zudem müssen die Fahrten in zeitlich richtiger Reihenfolge und fortlaufend, komplett und unveränderbar festgehalten werden. Nicht zu vergessen ist auch die regelmässige Nachführung und Dokumentation der Saldoabstimmung.
Die Kantone können im Interesse eines einheitlichen Lohnausweises die Verordnungsänderung übernehmen. Es wird davon ausgegangen, dass dies von der Mehrheit der Kantone umgesetzt wird.
Die effektive Abrechnung mit einem Fahrtenbuch ist die exakteste Methode der Aufteilung, jedoch auch die aufwändigste. Um den grossen Aufwand der effektiven Abrechnung zu umgehen, wurde die Pauschale für den Privatanteil festgelegt. Diese deckt einen Anteil Amortisation des Kaufpreises und einen Anteil des Unterhalts ab. An dieser Praxis orientieren sich auch die AHV-Ausgleichskassen.
Der Naturallohn für den Arbeitsweg wird sozialversicherungspflichtig (AHV/IV/EO/ ALV/ UV & allfällige Zusatzversicherungen für UVGZ oder KTG & BVG) und ist somit auch auf dem Lohnausweis und auf der Lohnabrechnung auszuweisen. Bei der anrechenbaren Lohnsumme nach BVG bitte die Definition des beitragspflichtigen Lohnes im Pensionskassenreglement berücksichtigen.
Beispiel
| Kaufpreis exkl. MWST | CHF 80'000.00 |
| 10.8 % Privatanteil inkl. MWST | CHF 8'640.00 |
| davon 6.4 % AHV/IV/EO/ALV Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgeberbeitrag | CHF 552.96 |
Falls der Privatanteil als fester Prozentsatz im Arbeitsvertrag oder im Personalreglement vermerkt ist, muss dieser rechtzeitig angepasst werden. Diese Vertragsanpassung bedingt das Einverständnis des betroffenen Mitarbeitenden. Wir empfehlen, in Zukunft auf die gesetzliche Regelung und nicht auf den Prozentsatz zu verweisen, um künftige Anpassungen zu verhindern.
In Ziffer 2.2 wird der Privatanteil wie bisher im Lohnausweis als Gehaltsnebenleistung aufgeführt. In Ziffer 15 erübrigt sich die Deklaration des Aussendienstanteils und der Homeoffice-Tage. Das Feld ''F'' ist nach wie vor anzukreuzen.
Wie bisher ist der Privatanteil zum aktuellen Satz von 7.7 % mit der MWST abzurechnen. Das Ergebnis gilt als inkl. MWST, obwohl der Privatanteil vom Kaufpreis (bzw. Barwert bei Leasingfahrzeugen) exkl. MWST berechnet wird.
Beispiel
| Kaufpreis exkl. MWST | CHF 80'000.00 |
| 10.8 % Privatanteil inkl. MWST (107.7%) | CHF 8'640.00 |
| Davon abzurechnende Umsatzsteuer 7.7 % | CHF 617.70 |
Das steuerbare Einkommen wird sich bei den betroffenen Arbeitnehmern leicht erhöhen, jedoch müssen die Halbtage mit oder ohne Arbeitsweg nicht mehr erfasst werden. Auch der Arbeitsweg muss nicht mehr als zusätzliches Einkommen in der Steuererklärung deklariert werden.
Der Berufskostenabzug kann nicht zusätzlich geltend gemacht werden, da er bei der neuen Regelung bereits berücksichtigt ist. Es kann jedoch sein, dass die Kantone höhere oder unbeschränkte Fahrkostenabzüge zulassen. Deshalb unbedingt die Wegleitung zur Steuererklärung 2022 studieren.
Da der Privatanteil die Basis für die AHV/IV und allenfalls der beruflichen Vorsorge bildet, verbessern sich die Vorsorgeleistungen leicht. Dies unter der Voraussetzung, dass die gesetzlichen oder reglementarischen Maximalleistungen nicht bereits erreicht sind.
Da der Privatanteil als Privatbezug gilt, wird er als Aufwandsminderung verbucht und führt daher zu einem gering höheren Gewinn. Auf die AHV/IV/EO-Beiträge fällt daher ein leicht erhöhter Beitrag an.
Beispiel
| Kaufpreis exkl. MWST | CHF 80'000.00 |
| 10.8 % Privatanteil inkl. MWST (107.7%) | CHF 8'640.00 |
| Davon 10 % AHV/IV/EO Beitrag (bei sinkender Beitragsskala weniger) | CHF 864.00 |
Wie bisher ist der Privatanteil zum aktuellen Satz von 7.7 % mit der MWST abzurechnen. Das Ergebnis gilt als inkl. MWST, obwohl der Privatanteil vom Kaufpreis (bzw. Barwert bei Leasingfahrzeugen) exkl. MWST berechnet wird.
Beispiel
| Kaufpreis exkl. MWST | CHF 80'000.00 |
| 10.8 % Privatanteil inkl. MWST (107.7%) | CHF 8'640.00 |
| Davon abzurechnende Eigenverbrauchssteuer 7.7 % | CHF 617.70 |
Merke: Damit die Pauschalberechnung wie weiter oben gezeigt gilt, muss das Geschäftsfahrzeug zu mindestens 50 % geschäftlich genutzt werden. Wird es überwiegend privat genutzt, muss die Vorsteuerkorrektur im Verhältnis zu dieser berechnet werden (Art. 30 Abs. 1 MWSTG).
Haben Sie Fragen zu den Änderungen per 01. Januar 2022? Dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf – wir beraten Sie gerne in Sachen Steuern.