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Vermögenssteuerwert nicht kotierter Wertschriften

John Sulger Büel
13.04.2023

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John Sulger Büel
Der Vermögenssteuerwert nicht kotierter Wertschriften ist gemäss Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) zu bestimmen. Besteht trotz Wegleitung Spielraum? Ja und nein.

Bewertungsgrundsätze

Zur Bewertung nicht kotierter Gesellschaften beziehen sich die Kantone auf die « Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer» (Kreisschreiben 28) der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK). Die SSK sieht einen gewichteten Durchschnitt aus Substanz- und Ertragswert vor.

Der Substanzwert

Der Substanzwert einer Gesellschaft entspricht grundsätzlich dem steuerbaren Eigenkapital per Ende Kalenderjahr. Wobei stille Reserven, insbesondere auf Beteiligungen und Liegenschaften, nach Abzug latenter Steuern, zum Substanzwert zu Buchwerten hinzugerechnet werden.

Ertragswert

Der Ertragswert leitet sich von den Reingewinnen gemäss Jahresrechnungen ab, wobei einmalige, ausserordentliche Effekte zu eliminieren sind. Der so ermittelte Gewinn wird dann entweder über drei Jahre einfach gewichtet (Modell 2) oder der Reingewinn des letzten Geschäftsjahres wird doppelt, der Reingewinn des Vorjahres einfach gewichtet (Modell 1). Der bereinigte Gewinn im Durchschnitt gemäss Modell 1 oder Modell 2 wird dann in einem letzten Schritt kapitalisiert. Für Bewertungen im Jahr 2022 liegt der anzuwendende Kapitalisierungszinssatz bei 8.5%.

Beispiel-Berechnung

Die Fabrikation AG erzielt Reingewinne von CHF 70'000 (2020), CHF 50'000 (2021) und CHF 90'000 (2022). Das Eigenkapital der Fabrikation AG beträgt CHF 400'000. Stille Reserven sind nicht vorhanden.

Substanzwert der Gesellschaft CHF 400'000
Durchschnittlicher Jahresgewinn (CHF 70'000 + CHF 50'000 + CHF 90'000) / 3 = CHF 70'000 (= Modell 2)
Ertragswert der Gesellschaft CHF 70'000 / 8.5% = CHF 823'529
Unternehmenswert (CHF 400'000 + (2 x CHF 823'529)) / 3 = CHF 682'353

 

  • Für Vermögenssteuerzwecke beträgt der Verkehrswert der Fabrikation AG CHF 682'353.

Kapitalisierungszinssatz

Die Höhe des Kapitalisierungszinssatzes wird jedes Jahr von der ESTV geprüft und allenfalls angepasst. In obigem Beispiel hätte der Vermögenssteuerwert mit einem Kapitalisierungssatz von 7.5% bzw. 9.5%, CHF 755'556 respektive CHF 624'561 betragen.

Die Vermögenssteuerbelastung kann je nach Kanton und Gemeinde bis zu rund 1% betragen. Es wird schnell ersichtlich, wie stark sich auch nur kleine Veränderungen im Kapitalisierungszinssatz auf die Vermögenssteuerbelastung auswirken können.

Obwohl der Kapitalisierungszinssatz jährlich in der Kursliste der ESTV publiziert wird, zeigen sich einige Kantone bei der Evaluation des sachgerechten Kapitalisierungszinssatzes kooperativ.

Ergibt die Ermittlung einen Wert, welcher im aktuellen Umfeld nur schwer realisierbar ist, lohnt es sich Argumente zu sammeln und diese der Steuerverwaltung zu unterbreiten, damit eine Erhöhung des Kapitalisierungszinssatzes (und somit eine Reduktion des Unternehmenswerts) erreicht werden kann.

Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschränkungen

Das Kreisschreiben der SSK sieht vor, dass Minderheitsbeteiligte (bis zu 50%) grundsätzlich von einem Pauschalabzug von 30%, auf dem gemäss vorstehenden Abschnitt berechneten Verkehrswert, profitieren.

Die Handhabung in den Kantonen ist jedoch auch hier sehr unterschiedlich. Die meisten Kantone gewähren diesen Pauschalabzug nur, wenn dem Aktionär keine angemessene Dividende zugeflossen ist.

Der Kanton Basel-Landschaft definiert beispielsweise eine angemessene Dividende mit mindestens 3% Rendite. Der Kanton Aargau gewährt eine generelle Reduktion des Bruttosteuerwerts von 50% (zusätzlich zum Pauschalabzug) und der Kanton St. Gallen gewährt den Pauschalabzug selbst dann, wenn der Aktionär eine angemessene Dividende erhält.

Weitere Einflussfaktoren auf den Vermögenssteuerwert

Handänderungen unter Dritten

Werden massgebende Anteile (Transaktionsvolumen von mindestens 10% pro Jahr) unter Dritten gehandelt, gilt grundsätzlich bis auf weiteres der entsprechende Verkaufspreis als Verkehrswert, welcher somit auch für Vermögenssteuerzwecke relevant ist.

Aktionärsbindungsverträge

Auch wenn Aktionärsbindungsverträge (ABVs) den Verkaufspreis und den Kreis möglicher Käufer klar definiert, gelten solche Verträge als steuerlich unbeachtlich und beeinflussen den Vermögenssteuerwert einer Beteiligung somit nicht.

Finanzierungsrunden

Preise, welche Investoren während Finanzierungsrunden für Anteile zahlen, können für den Vermögenssteuerwert herangezogen werden. Hier gilt aber im Allgemeinen, dass diese Preise bei Start-ups in der Aufbauphase unberücksichtigt bleiben.

Fazit

Die Praxis der Kantone zur Bewertung von nicht kotierten Wertpapieren ist grundsätzlich starr und stützt sich auf die publizierte Praxis der SSK.

Die Bewertung basiert dabei auf einem gewichteten Durchschnitt aus Substanz- und Ertragswert, wobei der Ertragswert durch Kapitalisierung der bereinigten Reingewinne ermittelt wird. Insbesondere in ertragsstarken Jahren kommt dem Kapitalisierungszinssatz somit eine zentrale Bedeutung zu.

Auch wenn der anzuwendende Kapitalisierungszinssatz von der ESTV publiziert wird, zeigen sich die Kantone kooperativ, wenn die Bewertung realitätsfremde Verkehrswerte ergibt. Die Bereitschaft über den Kapitalisierungszinssatz zu diskutieren, als auch über andere Einflüsse, wie beispielsweise die Gewährung eines Pauschalabzugs bei Minderheitsbeteiligungen, variiert stark zwischen den Kantonen.

Für eine optimale Herangehensweise und eine erfolgreiche Auseinandersetzung mit den Steuerbehörden bzw. Anfechtung des Verkehrswertes ist ein entsprechendes Fachwissen unumgänglich. Unsere Steuerexperten stehen Ihnen für Fragen rund um die Unternehmensbewertung gerne zur Seite.