Unterschiede zwischen ordentlicher und eingeschränkter Revision
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Wir erläutern Ihnen nachfolgend die wesentlichen Bestandteile einer ordentlichen sowie einer eingeschränkten Revision und erklären die Unterschiede sowie die gesetzlichen Vorschriften.
Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden können. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein. Weitere Informationen zur Unabhängigkeit sind im Artikel 728 Absatz 2 des Obligationenrechts zu finden. Für eine Ordentliche Revision muss die Revisionsstelle eine Zulassung als Revisionsexperte vorlegen.
Bei einer ordentlichen Revision prüft die Revisionsstelle, ob:
Bei der Durchführung und Feststellung des Umfangs der Prüfung berücksichtigt die Revisionsstelle das interne Kontrollsystem (IKS).
Der Verwaltungsrat und die Geschäftsführung ist nicht Gegenstand der Prüfung durch die Revisionsstelle.
Bei der ordentlichen Revision werden vertiefte Prüfungshandlungen verlangt. Diese beinhalten zum Beispiel:
Nach der Beendigung der ordentlichen Revision, erstattet die Revisionsstelle dem Verwaltungsrat einen umfassenden Bericht mit den Feststellungen über die Rechnungslegung, das interne Kontrollsystem sowie die Durchführung und das Ergebnis der Revision.
Zusätzlich erstattet die Revisionsstelle der Generalversammlung schriftlich einen zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der Revision. Dieser Bericht enthält:
Bei einer ordentlichen Revision darf die Person, welche die Revision leitet, das Mandat längstens während sieben Jahren ausführen. Sie darf das gleiche Mandat erst nach einem Unterbruch von drei Jahren wieder aufnehmen.
Wird eine ordentliche Revision durchgeführt, so muss die Revisionsstelle an der Generalversammlung anwesend sein. Durch einstimmigen Beschluss der Generalversammlung kann auf die Anwesenheit der Revisionsstelle verzichten werden.
Gesellschaften, welche einer ordentlichen Revision unterzogen werden, müssen ein internes Kontrollsystem (IKS) vorweisen.
Zudem sind die Unternehmen zu folgenden Punkten verpflichtet:
Dieser muss namentlich Aufschluss geben über:
Der Lagebericht darf der Darstellung der wirtschaftlichen Lage in der Jahresrechnung nicht widersprechen.
Es kann auf die zusätzlichen Angaben im Anhang, die Geldflussrechnung und den Lagebericht verzichtet werden, wenn:
Die Revisionsstelle muss ebenfalls unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein. Im Gegensatz zur ordentlichen Revision, ist bei der eingeschränkten Revision das Mitwirken bei der Buchführung und das Erbringen anderer Dienstleistung zulässig. Sofern das Risiko der Überprüfung eigener Arbeiten (z.B. durch Erstellung der Buchhaltung oder des Abschlusses) entsteht, muss durch geeignete organisatorische und personelle Massnahmen eine verlässliche Prüfung sichergestellt werden.
Für die Durchführung einer Eingeschränkten Revision benötigt die Revisionsstelle keine Zulassung als Revisionsexperte.
Bei einer eingeschränkten Revision prüft die Revisionsstelle, ob Sachverhalte vorliegen, aus denen zu schliessen ist, dass:
Die Prüfung bei einer eingeschränkten Revision beschränkt sich auf Befragungen, analytischen Prüfungshandlungen und angemessene Detailprüfungen. Die Detailprüfungen müssen jedoch weniger weitgehende Nachweise liefern, als bei einer ordentlichen Revision verlangt werden.
Die eingeschränkte Revision erfolgt nach dem schweizerischen "Standard zur Eingeschränkten Revision", wonach die Prüfung so zu planen und durchzuführen ist, dass wesentliche Fehlaussagen in der Jahresrechnung erkannt werden. Der Prüfungsumfang ist entsprechend dem Charakter der eingeschränkten Revision jedoch geringer als bei einer ordentlichen Revision.
Im Gegensatz zur ordentlichen Revision, sind bei der eingeschränkten Revision nachfolgenden Prüfungshandlungen nicht Teil des Prüfungsumfanges:
Der Verwaltungsrat und die Geschäftsführung ist, wie bei der ordentlichen Revision, nicht Gegenstand der Prüfung durch die Revisionsstelle.
Nach der Beendigung der eingeschränkten Revision, erstattet die Revisionsstelle der Generalversammlung schriftlich einen zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der Revision. Dieser Revisionsbericht enthält:
Der Revisionsbericht muss von der Person unterzeichnet werden, die die Revision geleitet hat.
Bei der Berichterstattung im Rahmen der eingeschränkten Revision gibt die Revisionsstelle, im Gegensatz zur ordentlichen Revision, keine Empfehlung zur Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung ab.
Gesellschaften, welche einer eingeschränkten Revision unterzogen werden, müssen die Grundsätze der ordnungsmässigen Rechnungslegung gemäss Artikel 958 ff des Obligationenrechts oder eines anderen anerkannten Standards der Rechnungslegung gemäss Artikel 962 ff des Obligationenrechts einhalten.
Der Abschnitt betreffend der Rechnungslegung für grössere Unternehmen gemäss Artikel 961 ff des Obligationenrechtes muss bei Gesellschaften mit einer eingeschränkter Revision nicht eingehalten werden.
Seit dem Jahr 2008 haben kleine und mittlere Unternehmen die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen, auf eine Revision zu verzichten. Ein Verzicht der Revision wird im Fachjargon auch Opting-Out genannt.
Gemäss Artikel 727a Absatz 2 des Obligationenrechtes kann ein Unternehmen mit der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter auf die eingeschränkte Revision verzichten, wenn die Gesellschaft nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat. Dieser Verzicht gilt auch für die folgenden Jahre. Jeder Gesellschafter hat jedoch das Recht, spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung eine eingeschränkte Revision zu verlangen. In diesem Fall muss die Generalversammlung eine Revisionsstelle wählen.
Ein Verzicht auf die eingeschränkte Revision kann bei der Gründung einer Gesellschaft oder auch bei einer bereits bestehenden, der eingeschränkten Revision unterstellten, Gesellschaft beschlossen werden. Für den Eintrag des Verzichtes, muss das Formular "KMU-Erklärung Verzicht auf Revision" ausgefüllt und dem Handelsregisteramt übermittelt werden. Ausserdem ist zu prüfen, ob die Statuten nicht doch eine eingeschränkte Revision vorsehen.
Die Revision ist im Schweizer Aktienrecht geregelt und gilt auch für andere juristische Personen. Eine externe Revisionsstelle ist ein unabhängiges Unternehmen, das den Jahresabschluss einer Firma prüft und dazu einen Bericht erstellt.
Das Hauptziel dieser Prüfung ist, zu kontrollieren, ob die Jahresrechnung den gesetzlichen Vorgaben und den Statuten entspricht – damit alle Beteiligten verlässliche und transparente Informationen erhalten.
Eine Revisionsstelle kontrolliert den Jahresabschluss (und gegebenenfalls den Konzernabschluss) eines Unternehmens.
Dabei wird vor allem geprüft, ob:
Je nach Prüfungsart (eingeschränkte oder ordentliche Revision) kann auch das interne Kontrollsystem (IKS) und die Risikobeurteilung miteinbezogen werden.
Ziel ist immer, sicherzustellen, dass die vorgelegten Zahlen verlässlich und nachvollziehbar sind.
Grundsätzlich unterliegt eine Schweizer Firma, unabhängig von Ihrer Rechtsform, der ordentlichen Revision, sobald diese eine bestimmte wirtschaftliche Bedeutung erreicht.
Abgesehen von der Einzelfirma und der Personengesellschaft (Kollektiv- und Kommanditgesellschaften), welche nicht zur Prüfung durch eine externen Revisionsstelle verpflichtet sind, ergibt sich die Pflicht zur ordentlichen Revision aus dem Artikel 727 des Obligationenrechts.
Die übrigen Unternehmen sind demnach zur Durchführung einer ordentlichen Revision verpflichtet, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der folgenden Schwellenwerte überschreitet:
| Schwellenwert: | |
|---|---|
| Bilanzsumme: | >CHF 20 Mio. |
| Umsatz: | >CHF 40 Mio. |
| Vollzeitstellen: | >250 |
Ausserdem unterliegen Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind, sowie Publikumsgesellschaften (an der Börse kotiert) auf jeden Fall der ordentlichen Revision.
Ebenso muss eine Gesellschaft eine ordentliche Revision durchführen, wenn:
Unternehmen, welche die obenstehenden Kriterien nicht erfüllen, unterliegen der eingeschränkten Revision oder können sich unter Umständen ganz von der Revisionspflicht befreien.
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