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Unterschiede zwischen ordentlicher und eingeschränkter Revision

Ramon Heiri
08.02.2023

Wir sind für Sie da.

Ramon Heiri
Nur ein kleiner Teil der Schweizer Firmen untersteht der ordentlichen Revision. Die restlichen Firmen lassen sich entweder eingeschränkt prüfen oder verzichten gänzlich darauf.

Wir erläutern Ihnen nachfolgend die wesentlichen Bestandteile einer ordentlichen sowie einer eingeschränkten Revision und erklären die Unterschiede sowie die gesetzlichen Vorschriften.

Ordentliche Revision

Revisionsstelle

Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden können. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein. Weitere Informationen zur Unabhängigkeit sind im Artikel 728 Absatz 2 des Obligationenrechts zu finden. Für eine Ordentliche Revision muss die Revisionsstelle eine Zulassung als Revisionsexperte vorlegen.

Aufgaben

Bei einer ordentlichen Revision prüft die Revisionsstelle, ob:

  • Die Jahresrechnung und gegeben falls die Konzernrechnung den gesetzlichen Vorschriften, Statuten und dem gewählten Regelwerk entsprechen
  • Der Antrag des Verwaltungsrats an die Generalversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinnes den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht
  • Ein internes Kontrollsystem existiert
  • Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, der Vergütungsbericht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht

Bei der Durchführung und Feststellung des Umfangs der Prüfung berücksichtigt die Revisionsstelle das interne Kontrollsystem (IKS).

Der Verwaltungsrat und die Geschäftsführung ist nicht Gegenstand der Prüfung durch die Revisionsstelle.

Bei der ordentlichen Revision werden vertiefte Prüfungshandlungen verlangt. Diese beinhalten zum Beispiel:

  • Prüfung des Risikos von deliktischen Handlungen und anderen Gesetzesverstössen
  • Einholen von Drittbestätigungen bei Banken, Gläubigern und Schuldner
  • Beobachtung der Inventur

Ergebnis

Nach der Beendigung der ordentlichen Revision, erstattet die Revisionsstelle dem Verwaltungsrat einen umfassenden Bericht mit den Feststellungen über die Rechnungslegung, das interne Kontrollsystem sowie die Durchführung und das Ergebnis der Revision.

Zusätzlich erstattet die Revisionsstelle der Generalversammlung schriftlich einen zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der Revision. Dieser Bericht enthält:

  • Eine Stellungnahme zum Ergebnis der Prüfung.
  • Angaben zur Unabhängigkeit.
  • Angaben zu der Person, welche die Revision geleitet hat, und zu deren fachlicher Befähigung.
  • Eine Empfehlung, ob die Jahresrechnung und gegeben falls die Konzernrechnung mit oder ohne Einschränkung zu genehmigen oder zurückzuweisen ist.

Einschränkungen

Bei einer ordentlichen Revision darf die Person, welche die Revision leitet, das Mandat längstens während sieben Jahren ausführen. Sie darf das gleiche Mandat erst nach einem Unterbruch von drei Jahren wieder aufnehmen.

Wird eine ordentliche Revision durchgeführt, so muss die Revisionsstelle an der Generalversammlung anwesend sein. Durch einstimmigen Beschluss der Generalversammlung kann auf die Anwesenheit der Revisionsstelle verzichten werden.

Verpflichtungen der Gesellschaft

Gesellschaften, welche einer ordentlichen Revision unterzogen werden, müssen ein internes Kontrollsystem (IKS) vorweisen.

Zudem sind die Unternehmen zu folgenden Punkten verpflichtet:

Erläuterung zusätzlicher Angaben im Anhang

  • Zu den langfristigen verzinslichen Verbindlichkeiten, aufgeteilt nach Fälligkeit innerhalb von einem bis fünf Jahren und nach fünf Jahren
  • Zum Honorar der Revisionsstelle, je gesondert für Revisionsdienstleistungen und andere Dienstleistungen.

Geldflussrechnung

  • Stellt die Veränderung der flüssigen Mittel aus der Geschäftstätigkeit, der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit je gesondert dar.

Lagebericht 

Dieser muss namentlich Aufschluss geben über:

  • Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
  • Durchführung einer Risikobeurteilung
  • Bestellungs- und Auftragslage
  • Forschungs- und Entwicklungstätigkeit
  • Aussergewöhnliche Ereignisse
  • Zukunftsaussichten

Der Lagebericht darf der Darstellung der wirtschaftlichen Lage in der Jahresrechnung nicht widersprechen.

Es kann auf die zusätzlichen Angaben im Anhang, die Geldflussrechnung und den Lagebericht verzichtet werden, wenn:

  • das Unternehmen einen Abschluss oder eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt oder
  • eine juristische Person, die das Unternehmen kontrolliert, eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt

Eingeschränkte Revision

Revisionsstelle

Die Revisionsstelle muss ebenfalls unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein. Im Gegensatz zur ordentlichen Revision, ist bei der eingeschränkten Revision das Mitwirken bei der Buchführung und das Erbringen anderer Dienstleistung zulässig. Sofern das Risiko der Überprüfung eigener Arbeiten (z.B. durch Erstellung der Buchhaltung oder des Abschlusses) entsteht, muss durch geeignete organisatorische und personelle Massnahmen eine verlässliche Prüfung sichergestellt werden.

Für die Durchführung einer Eingeschränkten Revision benötigt die Revisionsstelle keine Zulassung als Revisionsexperte.

Aufgaben

Bei einer eingeschränkten Revision prüft die Revisionsstelle, ob Sachverhalte vorliegen, aus denen zu schliessen ist, dass:

  • die Jahresrechnung nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht
  • der Antrag des Verwaltungsrats an die Generalversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinnes nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht

Unterschiede zur ordentlichen Revision

Die Prüfung bei einer eingeschränkten Revision beschränkt sich auf Befragungen, analytischen Prüfungshandlungen und angemessene Detailprüfungen. Die Detailprüfungen müssen jedoch weniger weitgehende Nachweise liefern, als bei einer ordentlichen Revision verlangt werden.

Die eingeschränkte Revision erfolgt nach dem schweizerischen "Standard zur Eingeschränkten Revision", wonach die Prüfung so zu planen und durchzuführen ist, dass wesentliche Fehlaussagen in der Jahresrechnung erkannt werden. Der Prüfungsumfang ist entsprechend dem Charakter der eingeschränkten Revision jedoch geringer als bei einer ordentlichen Revision.

Im Gegensatz zur ordentlichen Revision, sind bei der eingeschränkten Revision nachfolgenden Prüfungshandlungen nicht Teil des Prüfungsumfanges:

  • Prüfung des internen Kontrollsystems (IKS)
  • Beobachtung der Inventur
  • Einforderung von Drittbestätigungen
  • Prüfung zur Aufdeckung von deliktischen Handlungen und anderen Gesetzesverstössen (abgesehen Gesetzesverstösse zur Rechnungslegung)

Der Verwaltungsrat und die Geschäftsführung ist, wie bei der ordentlichen Revision, nicht Gegenstand der Prüfung durch die Revisionsstelle.

Ergebnis

Nach der Beendigung der eingeschränkten Revision, erstattet die Revisionsstelle der Generalversammlung schriftlich einen zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der Revision. Dieser Revisionsbericht enthält:

  • Einen Hinweis auf die eingeschränkte Natur der Revision
  • Eine Stellungnahme zum Ergebnis der Prüfung
  • Angaben zur Unabhängigkeit und gegebenenfalls zur Mitwirkung an der Buchführung, die für die zu prüfende Gesellschaft erbracht wurden
  • Angaben zur Person, welche die Revision geleitet hat, und zu deren fachlicher Befähigung

Der Revisionsbericht muss von der Person unterzeichnet werden, die die Revision geleitet hat.

Bei der Berichterstattung im Rahmen der eingeschränkten Revision gibt die Revisionsstelle, im Gegensatz zur ordentlichen Revision, keine Empfehlung zur Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung ab.

Verpflichtungen der Gesellschaft

Gesellschaften, welche einer eingeschränkten Revision unterzogen werden, müssen die Grundsätze der ordnungsmässigen Rechnungslegung gemäss Artikel 958 ff des Obligationenrechts oder eines anderen anerkannten Standards der Rechnungslegung gemäss Artikel 962 ff des Obligationenrechts einhalten.

Der Abschnitt betreffend der Rechnungslegung für grössere Unternehmen gemäss Artikel 961 ff des Obligationenrechtes muss bei Gesellschaften mit einer eingeschränkter Revision nicht eingehalten werden.

Verzicht auf eingeschränkte Revision (Opting-Out)

Seit dem Jahr 2008 haben kleine und mittlere Unternehmen die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen, auf eine Revision zu verzichten. Ein Verzicht der Revision wird im Fachjargon auch Opting-Out genannt.

Voraussetzungen für einen Verzicht

Gemäss Artikel 727a Absatz 2 des Obligationenrechtes kann ein Unternehmen mit der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter auf die eingeschränkte Revision verzichten, wenn die Gesellschaft nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat. Dieser Verzicht gilt auch für die folgenden Jahre. Jeder Gesellschafter hat jedoch das Recht, spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung eine eingeschränkte Revision zu verlangen. In diesem Fall muss die Generalversammlung eine Revisionsstelle wählen.

Ein Verzicht auf die eingeschränkte Revision kann bei der Gründung einer Gesellschaft oder auch bei einer bereits bestehenden, der eingeschränkten Revision unterstellten, Gesellschaft beschlossen werden. Für den Eintrag des Verzichtes, muss das Formular "KMU-Erklärung Verzicht auf Revision" ausgefüllt und dem Handelsregisteramt übermittelt werden. Ausserdem ist zu prüfen, ob die Statuten nicht doch eine eingeschränkte Revision vorsehen.

Was ist eine Revisionsstelle?

Die Revision ist im Schweizer Aktienrecht geregelt und gilt auch für andere juristische Personen. Eine externe Revisionsstelle ist ein unabhängiges Unternehmen, das den Jahresabschluss einer Firma prüft und dazu einen Bericht erstellt.

Das Hauptziel dieser Prüfung ist, zu kontrollieren, ob die Jahresrechnung den gesetzlichen Vorgaben und den Statuten entspricht – damit alle Beteiligten verlässliche und transparente Informationen erhalten.

Was prüft eine Revisionsstelle?

Eine Revisionsstelle kontrolliert den Jahresabschluss (und gegebenenfalls den Konzernabschluss) eines Unternehmens.

Dabei wird vor allem geprüft, ob:

  • Formale Vorgaben erfüllt sind (z. B. Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Statuten).
  • Inhaltliche Richtigkeit gegeben ist (z. B. korrekte Darstellung von Vermögen, Schulden, Erträgen und Aufwendungen).
  • Rechnungslegungsstandards und anwendbare Gesetze eingehalten werden.

Je nach Prüfungsart (eingeschränkte oder ordentliche Revision) kann auch das interne Kontrollsystem (IKS) und die Risikobeurteilung miteinbezogen werden.

Ziel ist immer, sicherzustellen, dass die vorgelegten Zahlen verlässlich und nachvollziehbar sind.

Ab wann benötige ich eine Revisionsstelle?

Grundsätzlich unterliegt eine Schweizer Firma, unabhängig von Ihrer Rechtsform, der ordentlichen Revision, sobald diese eine bestimmte wirtschaftliche Bedeutung erreicht.

Abgesehen von der Einzelfirma und der Personengesellschaft (Kollektiv- und Kommanditgesellschaften), welche nicht zur Prüfung durch eine externen Revisionsstelle verpflichtet sind, ergibt sich die Pflicht zur ordentlichen Revision aus dem Artikel 727 des Obligationenrechts.

Die übrigen Unternehmen sind demnach zur Durchführung einer ordentlichen Revision verpflichtet, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der folgenden Schwellenwerte überschreitet:

 

  Schwellenwert:
Bilanzsumme: >CHF 20 Mio.
Umsatz: >CHF 40 Mio.
Vollzeitstellen: >250

 

Ausserdem unterliegen Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind, sowie Publikumsgesellschaften (an der Börse kotiert) auf jeden Fall der ordentlichen Revision.

Ebenso muss eine Gesellschaft eine ordentliche Revision durchführen, wenn:

  • Aktionäre, die zusammen mindesten 10% des Aktienkapitals vertreten, dies verlangen.
  • Statuten einer Gesellschaft eine ordentliche Revision vorsehen.
  • Die Generalversammlung beschliesst, die Jahresrechnung ordentlich prüfen zu lassen.

Unternehmen, welche die obenstehenden Kriterien nicht erfüllen, unterliegen der eingeschränkten Revision oder können sich unter Umständen ganz von der Revisionspflicht befreien.

Was bietet die Caminada als Revisionsstelle?

Unterstützung des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung

  • So können Sie Ihre Sorgfaltspflichten noch besser wahrnehmen.

Gibt Ihnen Sicherheit bezüglich der Finanzkennzahlen

  • So können Sie Ihre Sorgfaltspflichten noch besser wahrnehmen.

Hilft Ihnen, finanzielle Risiken früh zu erkennen

  • Zusätzlich erhalten Sie Ideen und konkrete Vorschläge zur Beseitigung dieser.

Vermittelt Ihnen als Eigentümer oder Investor zusätzliche Sicherheit

  • Sie wissen durch die Prüfung genau, wo allenfalls Optimierungspotential besteht.

Gibt konkrete Anregungen zur Verbesserung

  • Die Abläufe und Kontrollen im Finanzbereich werden gestärkt und Ihr Wohlbefinden durch zuverlässigere Zahlen gesteigert.

Die Revision bringt Ihrer Firma Sicherheit und Mehrwerte. Je vertrauensvoller und transparenter die Zusammenarbeit, desto mehr Vorteile resultieren. Gerne zeigen wir Ihnen die individuellen Vorteile in einem ersten, kostenlosen Beratungsgespräch im Detail auf. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.