Reminder: Lohngleichheitsanalyse nicht vergessen
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Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG) wurde revidiert und um eine Pflicht für Arbeitgebende zu einer betriebsinternen Lohngleichheitsanalyse ergänzt. Die Änderung hat das Ziel, den verfassungsrechtlichen Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit (Art. 8 Abs. 3 BV) durchzusetzen. Die Neuerungen gelten seit 1. Juli 2020.
Seit 1. Juli 2020 sind alle Arbeitgebenden mit 100 oder mehr Mitarbeitenden verpflichtet, eine Lohngleichheitsanalyse durchzuführen. Diese Lohngleichheitsanalyse muss bis spätestens am 30. Juni 2021 durchgeführt werden. Falls Sie die Analyse noch nicht durchgeführt haben, beantworten wir hier die wichtigsten Fragen dazu:
Die Lohngleichheitsanalyse muss nach einer wissenschaftlichen und rechtskonformen Methode durchgeführt werden. Der Bund stellt für die Analyse das kostenlose Selbsttest-Tool LOGIB zur Verfügung. Es werden aber auch andere Methoden akzeptiert, sofern die jeweilige Analysemethode wissenschaftlich anerkannt und rechtskonform ist. Gemäss Website des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG), dauert die erste Analyse in den meisten Fällen rund zwei Arbeitstage. Nach dem Einlesen aller Daten in Logib sind die Auswertungen in wenigen Minuten verfügbar. Benötigen Sie Hilfe bei der Durchführung der Analyse? Wir helfen Ihnen gerne.
Die Regelungen gelten für Unternehmen mit hundert und mehr Angestellten:
Die Lohngleichheitsanalyse muss von einem zugelassenen unabhängigen Revisionsunternehmen geprüft werden. Caminada Treuhand AG Zug darf solche Prüfungen durchführen. Benötigen Sie eine Prüfung, dann freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Ja, alle Mitarbeitenden müssen über die Ergebnisse der Analyse schriftlich informiert werden. Börsenkotierte Gesellschaften müssen die Analyse im Anhang der Jahresrechnung veröffentlichen.
Zeigt die betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse einen unerklärbaren systematischen Lohnunterschied zwischen Frauen und Männern, muss die Analyse alle vier Jahre wiederholt werden.
Weil die Resultate der Analyse (zumindest intern) kommuniziert werden müssen, kann ein unerklärbarer und systematischer Lohnunterschied für die Firma ein Reputationsrisiko darstellen.
Kleinere Unternehmen müssen allenfalls auch eine Lohngleichheitsanalyse vorlegen können. Zum Beispiel dann, wenn Institutionen Aufträge nur an Firmen mit Lohngleichheit vergeben wollen oder dürfen.
Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Hilfe bei der Analyse? Dann freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme.