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Opting-out im Überblick: Die wichtigsten Neuerungen für KMU

Ramon Heiri
10.12.2025

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Ramon Heiri
Grundsätzlich besteht in der Schweiz eine Revisionspflicht für Unternehmen. Die Form der Revision (ordentliche oder eingeschränkte Revision) hängt von verschiedenen wirtschaftlichen Grössenkriterien ab. Unternehmen, die im Jahresdurchschnitt weniger als zehn Vollzeitstellen beschäftigen, können – mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre – auf die eingeschränkte Revision verzichten. Dieser Verzicht wird als Opting-out bezeichnet.

Neues Bundesgesetz

Per 1. Januar 2025 ist das Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses in Kraft getreten. Im Zuge dessen wurden auch die Vorschriften zum Opting-out verschärft.

Rückwirkendes Opting-out nicht mehr möglich

Bis Ende 2024 konnten Unternehmen rückwirkend für das abgeschlossene Geschäftsjahr das Opting-out anmelden. Diese Praxis ist nun nicht mehr zulässig. Neu ist das Opting-out nur noch für zukünftige Geschäftsjahre möglich (Art. 727a Abs. 2 OR).

Anmeldung beim Handelsregister

Das Opting-out muss neu vor Beginn des neuen Geschäftsjahres beim Handelsregister angemeldet werden. Für die Anmeldung erforderlich sind:

  • die genehmigte Jahresrechnung des letzten Geschäftsjahres
  • das Protokoll der Generalversammlung mit dem Opting-out-Beschluss

Fallbeispiel Muster AG

Szenario 1: Anmeldung fristgerecht

Die Muster AG hat das Geschäftsjahr 2024 abgeschlossen und erfüllt nun die Kriterien, um auf eine Revision zu verzichten. Die Planung sieht folgende Eckpunkte vor:

  • Die Jahresrechnung 2024 wurde von der Revisionsstelle im Frühling 2025 geprüft.
  • Die Generalversammlung fand im Juni 2025 statt. Die Jahresrechnung 2024 wurde genehmigt und das Opting-out beschlossen.
  • Das Opting-out wurde im Juli 2025 beim Handelsregister korrekt angemeldet.

Resultat:

  • Die Jahresrechnung 2025 muss durch die Revisionsstelle geprüft werden.
  • Das Opting-out gilt ab 2026 und folglich muss die Jahresrechnung 2026 nicht mehr durch die Revisionsstelle geprüft werden.

Szenario 2: Anmeldung verspätet

Die Muster AG hat es versäumt, die Anmeldung bis Ende 2025 dem Handelsregister zukommen zu lassen und reicht sie erst im Januar 2026 ein.

Resultat:

  • Die Jahresrechnungen 2025 und 2026 müssen von der Revisionsstelle geprüft werden.
  • Das Opting-out gilt erst ab 2027 und folglich muss die Jahresrechnung 2027 nicht mehr durch die Revisionsstelle geprüft werden.
  • Es ist zu prüfen, ob der Opting-out-Beschluss allenfalls erneut gefasst und eingereicht werden muss.

Fazit zum Fallbeispiel

Das Opting-out muss an der Generalversammlung beschlossen werden und dem Handelsregister unbedingt vor Beginn des neuen Geschäftsjahres angemeldet werden.

Austragung der Revisionsstelle im Handelsregister

In vielen Fällen bleibt die Revisionsstelle trotz angekündigtem Opting-out bis zum Abschluss der letzten prüfungspflichtigen Jahresrechnung im Handelsregister eingetragen. Eine aktive Austragung wird empfohlen, da die Praxis kantonal unterschiedlich ist.

Verdachtsmeldung an das Handelsregisteramt

Reicht ein Unternehmen der Steuerbehörde keine Jahresrechnung ein oder bestehen Hinweise, dass die Opting-out-Voraussetzungen nicht erfüllt sind, muss dies dem Handelsregister gemeldet werden. Das Unternehmen wird zur Meldung einer Revisionsstelle oder zu einer aktuellen Verzichtserklärung aufgefordert.

Sanktionen bei Nichteinreichung

Kommt das Unternehmen der Aufforderung nicht nach, liegt ein Organisationsmangel vor. Der Fall kann bis hin zur gerichtlichen Auflösung der Gesellschaft führen.

Vorsicht für Verwaltungsräte

Die Verantwortung und das Haftungsrisiko steigen beim Wegfall der unabhängigen Revision erheblich. Ein Opting-out sollte immer gut abgewogen sein.

Weitere Änderungen

Das Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses bringt zusätzlich folgende Neuerungen:

Öffentlich-rechtliche Forderungen werden auf Konkurs betrieben.

Steuern und Sozialversicherungsbeiträge können neu direkt zu einer Konkurseröffnung führen.

Tätigkeitsverbote werden automatisch überprüft.

Strafrechtlich verhängte Tätigkeitsverbote werden elektronisch mit dem Handelsregister abgeglichen; unzulässige Einträge werden entfernt.

Der Mantelhandel wurde eingeschränkt.

Die Übertragung von Anteilen überschuldeter, inaktiver Gesellschaften ohne verwertbare Aktiven ist gesetzlich nichtig (Art. 684a OR).

Fazit

Mit dem neuen Bundesgesetz wurde ein deutliches Zeichen für mehr Transparenz gesetzt. Eine sorgfältige Planung sowie die fristgerechte Einreichung aller Unterlagen sind entscheidend.

Weitere Informationen zu den beiden möglichen Revisionsarten finden Sie in unserem Blog-Artikel "ordentliche oder eingeschränkte Revision".

Unser Team unterstützt Sie gerne bei der Umsetzung.