Opting-out im Überblick: Die wichtigsten Neuerungen für KMU
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Per 1. Januar 2025 ist das Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses in Kraft getreten. Im Zuge dessen wurden auch die Vorschriften zum Opting-out verschärft.
Bis Ende 2024 konnten Unternehmen rückwirkend für das abgeschlossene Geschäftsjahr das Opting-out anmelden. Diese Praxis ist nun nicht mehr zulässig. Neu ist das Opting-out nur noch für zukünftige Geschäftsjahre möglich (Art. 727a Abs. 2 OR).
Das Opting-out muss neu vor Beginn des neuen Geschäftsjahres beim Handelsregister angemeldet werden. Für die Anmeldung erforderlich sind:
Die Muster AG hat das Geschäftsjahr 2024 abgeschlossen und erfüllt nun die Kriterien, um auf eine Revision zu verzichten. Die Planung sieht folgende Eckpunkte vor:
Resultat:
Die Muster AG hat es versäumt, die Anmeldung bis Ende 2025 dem Handelsregister zukommen zu lassen und reicht sie erst im Januar 2026 ein.
Resultat:
Das Opting-out muss an der Generalversammlung beschlossen werden und dem Handelsregister unbedingt vor Beginn des neuen Geschäftsjahres angemeldet werden.
In vielen Fällen bleibt die Revisionsstelle trotz angekündigtem Opting-out bis zum Abschluss der letzten prüfungspflichtigen Jahresrechnung im Handelsregister eingetragen. Eine aktive Austragung wird empfohlen, da die Praxis kantonal unterschiedlich ist.
Reicht ein Unternehmen der Steuerbehörde keine Jahresrechnung ein oder bestehen Hinweise, dass die Opting-out-Voraussetzungen nicht erfüllt sind, muss dies dem Handelsregister gemeldet werden. Das Unternehmen wird zur Meldung einer Revisionsstelle oder zu einer aktuellen Verzichtserklärung aufgefordert.
Kommt das Unternehmen der Aufforderung nicht nach, liegt ein Organisationsmangel vor. Der Fall kann bis hin zur gerichtlichen Auflösung der Gesellschaft führen.
Die Verantwortung und das Haftungsrisiko steigen beim Wegfall der unabhängigen Revision erheblich. Ein Opting-out sollte immer gut abgewogen sein.
Das Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses bringt zusätzlich folgende Neuerungen:
Öffentlich-rechtliche Forderungen werden auf Konkurs betrieben.
Steuern und Sozialversicherungsbeiträge können neu direkt zu einer Konkurseröffnung führen.
Tätigkeitsverbote werden automatisch überprüft.
Strafrechtlich verhängte Tätigkeitsverbote werden elektronisch mit dem Handelsregister abgeglichen; unzulässige Einträge werden entfernt.
Der Mantelhandel wurde eingeschränkt.
Die Übertragung von Anteilen überschuldeter, inaktiver Gesellschaften ohne verwertbare Aktiven ist gesetzlich nichtig (Art. 684a OR).
Mit dem neuen Bundesgesetz wurde ein deutliches Zeichen für mehr Transparenz gesetzt. Eine sorgfältige Planung sowie die fristgerechte Einreichung aller Unterlagen sind entscheidend.
Weitere Informationen zu den beiden möglichen Revisionsarten finden Sie in unserem Blog-Artikel "ordentliche oder eingeschränkte Revision".
Unser Team unterstützt Sie gerne bei der Umsetzung.