Support

Kontakt

Wir sind für Sie da.

Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag

08.00 - 12.00 Uhr / 13.00 - 17.00 Uhr

Fernsupport durch Caminada:

TeamViewer Teamviewer
Kontaktformular

Aktionärsdarlehen und das Verbot der Einlagenrückgewähr

John Sulger Büel
05.11.2024
In der Schweiz gewähren viele KMUs Aktionärsdarlehen, ohne vorhergehend die Rahmenbedingungen zu prüfen. Dabei können sie in Konflikt mit dem Verbot der Einlagenrückgewähr geraten. Dies kann zu steuerlichen Nachteilen, rechtlichen Streitigkeiten oder gar zur persönlichen Haftung von Verwaltungsratsmitgliedern führen.

Aktionärsdarlehen

Aktionärsdarlehen sind weit verbreitet, aber vielen Unternehmern ist nicht bewusst, wie schnell ein vermeintlich harmloses Darlehen zu steuerlichen oder rechtlichen Fallstricken führen kann. In diesem Beitrag beleuchten wir die Aktivdarlehen. Neben Aktivdarlehen gibt es auch Passivdarlehen. Diese stellen eine Verpflichtung der Gesellschaft gegenüber dem Aktionär dar und werden in der Bilanz unter den Verbindlichkeiten ausgewiesen.

Aktivdarlehen

Ein Aktivdarlehen stellt ein Guthaben des Unternehmens gegenüber dem Aktionär dar. Unabhängig von der Bezeichnung — ob als Darlehen, Kontokorrent oder Kundenguthaben — bleibt die grundlegende Funktion des Aktivdarlehens gleich. Zudem müssen auch Guthaben, die gegenüber dem Aktionär nahestehenden Personen (Verwandte, Ehepartner usw.) bestehen, als Aktionärsdarlehen klassifiziert werden.

Kritische Aspekte

Laut Art. 716a Abs. 1 OR trägt der Verwaltungsrat die Verantwortung für die Gewährung von Aktivdarlehen. Daher ist es unerlässlich, dass der Verwaltungsrat sich der Risiken, die mit solchen Darlehen verbunden sind, bewusst ist. In kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) kommt es häufig vor, dass ein Aktionär zugleich Mitglied des Verwaltungsrats ist. Gemäss Art. 718b OR ist in solchen Fällen die Erstellung eines schriftlichen Darlehensvertrags erforderlich. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass Mehrheitsaktionäre die Minderheitsaktionäre nicht benachteiligen, sofern mehrere Aktionäre am Unternehmen beteiligt sind.

Beispiel
Das Unternehmen gewährt dem Aktionär ein Aktivdarlehen ohne klare Rückzahlungsmodalitäten. Dies impliziert, dass das Darlehen unzureichend gesichert ist. In einem solchen Fall kann die Steuerverwaltung das Darlehen als simuliert qualifizieren, was zu steuerlichen Nachteilen führt.

Ausgestaltung

In der Praxis spielt die Ausgestaltung von Darlehen eine entscheidende Rolle. Sowohl aus handelsrechtlicher Sicht, insbesondere hinsichtlich des Verbots der Einlagenrückgewähr, als auch aus steuerrechtlicher Perspektive, insbesondere bei der Klassifizierung von unechten Darlehen, ist es von grösster Bedeutung, Darlehen zu marktgerechten Konditionen zu vergeben. Folgende Parameter gelten als marktkonform:

  • Schriftlicher Vertrag
  • Üblicher Marktzins (ESTV-Mindestzins)
  • Übliche Laufzeit
  • Angemessene Amortisationen
  • Angemessene Sicherheiten

ESTV-Mindestzinssätze

Jahr Aus Eigenkapital finanziert Aus Fremdkapital finanziert
2025 1.00 % 1.00 %
2024 1.50 % 1.50 %
2023 1.50 % 1.50 %
2022 0.25 % 0.25 %

Verbot der Einlagenrückgewähr

Gemäss Art. 680 Abs. 2 OR hat der Aktionär kein Recht, das von ihm eingebrachte Kapital direkt oder indirekt von der Gesellschaft zurückzufordern. Das Aktienkapital stellt das gesetzlich geschützte Mindestkapital der Gesellschaft dar und darf nicht für Ausschüttungen an Aktionäre verwendet werden. Aktivdarlehen an Aktionäre könnten daher als eine verdeckte Rückzahlung des Aktienkapitals gewertet werden, was gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstösst.

Drittvergleich

Der Drittvergleich dient zur Bewertung der Darlehensbeziehung und prüft, ob das Darlehen unter den gleichen Bedingungen auch in einem wettbewerbsorientierten Markt gewährt worden wäre. Die genauen Beurteilungskriterien sind nicht explizit gesetzlich festgelegt. Allerdings hat EXPERTsuisse folgende potenziellen Kriterien für die Bewertung definiert:

  • Formelle Punkte
  • Beurteilung der Vertragsgestaltung
  • Beurteilung der Gegenpartei
  • Risikoüberlegungen

 

Beispiel

Der marktübliche Zins für ein Darlehen liegt bei 5%. Das Unternehmen gewährt dem Aktionär ein Darlehen zum Zinssatz von 2%. Im freien Markt hätte ein unabhängiger Dritter kein Darlehen mit diesen Konditionen gewährt. Dies impliziert ein Verstoss gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr.

Revisionsstelle

Die Revisionsstelle führt Prüfungen durch, um sicherzustellen, dass das Verbot der Einlagenrückgewähr nicht verletzt wurde. Diese Prüfung umfasst auch die geplante Gewinnverwendung, die vom Verwaltungsrat beantragt wurde. Werden Verstösse gegen Art. 680 Abs. 2 OR festgestellt, wird dies dem Verwaltungsrat schriftlich vorgelegt und im Revisionsbericht entsprechend vermerkt (Modifikation).

Folgen

Wird gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstossen, führt dies zur Nichtigkeit des Darlehensvertrags. Zudem ist zu prüfen, ob eine Rückerstattungspflicht des Aktionärs gemäss Art. 678 Abs. 2 OR besteht.

Unechte Darlehen

Verstösst ein Darlehen gegen die steuerrechtlichen Vorgaben, kann die Steuerverwaltung es als verdeckte Gewinnausschüttung einstufen.

Kriterien

Aus steuerlicher Sicht werden folgende Punkte gewürdigt:

  • Kein marktkonformer Zins
  • Kein schriftlicher Darlehensvertrag
  • Klumpenrisiko oder Liquiditätsprobleme
  • Dient nicht dem Gesellschaftszweck
  • Keine oder nicht ausreichende Sicherheiten
  • Schlechte Bonität des Darlehensnehmers
  • Keine Rückzahlungsvereinbarung
  • Unübliche Laufzeit

Steuerliche Folgen

Eine verdeckte Gewinnausschüttung führt dazu, dass das Darlehen dem Aktionär als Dividendenertrag angerechnet wird. Auf Gewinnausschüttungen ist grundsätzlich die Verrechnungssteuer abzuliefern. Wird die Verrechnungssteuer nicht auf den Empfänger (Aktionär) überwälzt, erfolgt eine sogenannte "Aufrechnung ins Hundert". Des Weiteren ist in solchen Konstellationen die Rückforderung der Verrechnungssteuer nicht zwingend gegeben. Das Unternehmen ist verpflichtet, für die Höhe des umqualifizierten Darlehens eine Minusreserve in der Steuerbilanz zu bilden.

 

Checkliste

  1. Wurde ein schriftlicher Darlehensvertrag mit den Vertragsparteien erstellt?
  2. Entspricht der vereinbarte Zinssatz dem von der ESTV veröffentlichten Mindestzins?
  3. Entspricht die Laufzeit den marktüblichen Laufzeiten?
  4. Wurde die Rückzahlungspflicht vertraglich geregelt?
  5. Wurde die Bonität der Gegenpartei überprüft?
  6. Bestehen ausreichende Sicherheiten?
  7. Bestehen die Darlehenskonditionen den Drittvergleich?

Fazit

Aktionärsdarlehen sind heikel und erfordern sorgfältige Planung und Dokumentation. Aktivdarlehen müssen marktgerecht gestaltet sein, um rechtliche Risiken und das Verbot der Einlagenrückgewähr zu beachten. Der Verwaltungsrat trägt die Verantwortung für diese Darlehen und sollte Interessenkonflikte strikt vermeiden. Unechte Darlehen können als verdeckte Gewinnausschüttungen klassifiziert werden, was steuerliche Konsequenzen für die Aktionäre nach sich zieht.

Unternehmen müssen daher ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Nutzung von Aktionärsdarlehen und der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben wahren, um ihre wirtschaftlichen Ziele zu erreichen und gleichzeitig rechtliche Risiken zu minimieren.

Stehen Sie vor der Entscheidung, ein Aktionärsdarlehen zu gewähren? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren! Wir helfen Ihnen, rechtliche und steuerliche Risiken zu minimieren und Ihr Unternehmen optimal abzusichern.