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B-Bewilligung und berufliche Neuausrichtung

Livio Zulli
04.06.2024
Sie besitzen eine B-Bewilligung aufgrund eines Arbeitsvertrages und erwägen nun, sich selbständig zu machen, Ihr eigenes Geschäft zu gründen oder ein Angebot von einem ausländischen Arbeitgeber anzunehmen.

Diese Entscheidungen bringen viele Fragen mit sich, insbesondere im Hinblick auf den Erhalt Ihrer B-Bewilligung und die Möglichkeit, weiterhin in der Schweiz zu leben und zu arbeiten. Unser Artikel bietet Ihnen Einblicke in die rechtlichen Anforderungen und Vorschriften, die es zu beachten gilt, und unterstützt Sie dabei, Ihre Aufenthaltsgenehmigung zu bewahren, während Sie Ihre beruflichen Ziele verfolgen.

Die Bewilligung B EU/EFTA gewährt Angehörigen von EU/EFTA-Mitgliedstaaten, die eine unbefristete oder mindestens einjährige Anstellung nachweisen können, ein fünfjähriges Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Auch Nichterwerbstätige können diese Bewilligung erhalten, sofern sie über genügend finanzielle Mittel verfügen und kranken- sowie unfallversichert sind.

Selbstständige Erwerbstätigkeit

Personen mit einer B-Bewilligung, die eine selbstständige Tätigkeit in der Schweiz aufnehmen möchten, müssen eine neue B-Bewilligung bei der zuständigen kantonalen Stelle beantragen. Dies setzt voraus, dass sie den Behörden glaubhaft darlegen können, dass ihr Geschäftsvorhaben wirtschaftlich tragfähig ist. Ein entscheidender Faktor für die Bewilligung ist der Nachweis, dass das geplante Geschäft nachhaltig zum Schweizer Arbeitsmarkt beitragen wird. Sollte das Geschäft scheitern und der Gründer staatliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen, kann dies zum Verlust der B-Bewilligung führen.

Gründung einer Firma

Für die Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in der Schweiz ist es essenziell, dass mindestens eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz einen Sitz im Verwaltungsrat oder in der Geschäftsleitung einnimmt und Einzelunterschrift hat. Bei Kollektivunterschrift müssen zwei Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung Wohnsitz in der Schweiz haben. Ihre B-Bewilligung wird durch die Anstellung bei der eigenen Firma nicht gefährdet.

Arbeitsstelle eines Arbeitgebers ohne Geschäftssitz in der Schweiz

Falls Sie eine Arbeitsstelle von einem ausländischen Unternehmen ohne Sitz in der Schweiz annehmen wollen, muss dies nicht zwingend Ihre B-Bewilligung beeinträchtigen. Es bedarf einer Anpassung des Zulassungscodes, abhängig davon, ob Ihre Tätigkeit eine Verbindung zum schweizerischen Arbeitsmarkt hat oder nicht. Bei einer Entsendung in die Schweiz ist das Gesuch beim Amt für Arbeit einzureichen, andernfalls beim Amt für Migration.

Jeder dieser Schritte erfordert sorgfältige Überlegungen und korrekte Verfahren, um sicherzustellen, dass Ihre rechtlichen Grundlagen für den Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit in der Schweiz unberührt bleiben.