Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat am 9. Dezember 2025 die neue Wegleitung zum Lohnausweis 2026 sowie aktualisierte FAQ veröffentlicht. Die darin enthaltenen Anpassungen treten bereits per 1. Januar 2026 in Kraft und sind entsprechend ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.
Wir empfehlen Ihnen, die Auswirkungen frühzeitig zu prüfen, damit notwendige Anpassungen in Spesentools, HR-Prozessen, Personalreglementen sowie in den Lohnarten Ihrer Lohnbuchhaltung rechtzeitig vorgenommen werden können.
Nachfolgend fassen wir für Sie die wichtigsten Änderungen zusammen.
1. Wesentliche Änderungen per 1. Januar 2026
1.1 Erhöhung der Fahrkostenpauschale
- Die Pauschale für geschäftliche Fahrten mit dem Privatfahrzeug wird von CHF 0.70 auf CHF 0.75 pro Kilometer erhöht (Rz 52).
- Somit können Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden ab 2026 den neuen Ansatz von CHF 0.75/km auszahlen.
- Die Auszahlung des neuen Ansatzes ist auch dann zulässig, wenn im bereits genehmigten Spesenreglement CHF 0.70/km erwähnt ist.
- Das bestehende, genehmigte Spesenreglement muss daher nicht neu genehmigt werden.
- Sämtliche Randziffern in der Wegleitung zum Lohnausweis, die bisher den Ansatz von CH 0.70 enthielten (Rz 9, 23 und 52), wurden entsprechend angepasst.
1.2 Anpassungen zu nicht deklarationspflichtigen Leistungen (Rz 72)
Folgende Anpassungen (orange-markiert) wurden in der Wegleitung vorgenommen:
REKA-Check-Vergünstigungen für vom Arbeitgeber abgegebene Produkte oder Dienstleistungen von Dritten bis maximal 20 % je Leistung und bis zu einer maximalen Vergünstigung von CHF 600 jährlich (zu deklarieren in Ziffer 2.3 des Lohnausweises ist lediglich die Differenz der Vergünstigungen, die diese Werte übersteigen).
- Übliche Weihnachts-, Geburtstags- und ähnliche Naturalgeschenke bis CHF
500 600 pro Ereignis Kalenderjahr. Bei Naturalgeschenken, die diesen Betrag übersteigen, ist der ganze Betrag anzugeben (Ziffer 2.3 des Lohnausweises). Bargeldgeschenke sind immer als Lohnbestandteil im Lohnausweis zu deklarieren.
- Zutrittskarten für kulturelle, sportliche und andere gesellschaftliche Anlässe bis CHF
500 600 pro Ereignis Kalenderjahr (zu deklarieren sind lediglich Beiträge, soweit sie CHF 500 600 pro Ereignis Kalenderjahr übersteigen).
- Es ist noch offen, inwieweit die AHV bei den üblichen Naturalgeschenken die Grenze von CHF 500 auf CHF 600 anpasst.
2. Auswirkungen auf Ihre internen Prozesse
Die Änderungen machen teilweise Anpassungen in Organisation, Systemen und Reglementen notwendig:
2.1 Erhöhung Fahrkostenpauschale
- Entscheiden Sie, ob der neue Ansatz von CHF 0.75/km ab Januar 2026 angewendet werden soll.
- Prüfen Sie, ob interne Weisungen zur Spesenerfassung angepasst werden müssen.
2.2 Änderungen nicht deklarationspflichtige Leistungen (Rz 72)
- Wie stellen Sie intern sicher, dass der Grenzwert von CHF 600 pro Kalenderjahr nicht überschritten wird, damit keine Deklarationspflicht entsteht?
- Muss die interne Kommunikation (Reglemente, Richtlinien, Intranet) per Januar 2026 angepasst werden?
- Müssen Lohnarten neu beurteilt oder ergänzt werden?
- Wie erfolgt die korrekte Verarbeitung in der Lohnbuchhaltung bei Überschreitung?
2.3 Genehmigtes Spesenreglement
- Soll das bestehende, genehmigte Spesenregelment überarbeitet werden, da es veraltet ist und zusätzliche neue Punkte geregelt werden müssen?
3. Links zur offiziellen Kommunikation und Unterlagen
- Link zur offiziellen Kommunikation:
Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung und Fragen und Antworten zum Lohnausweis
- Link zur Seite mit den umfassenden Informationen und Vorlagen zum Lohnausweis: Lohnausweis/Rentenbescheinigung
Gerne unterstützen wir Sie bei der Überprüfung und Umsetzung der notwendigen Anpassungen sowie bei Fragen zur praktischen Handhabung der neuen Wegleitung.
Bei Bedarf stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.