Meldeverfahren bei Verrechnungssteuer ab 1. Januar 2023
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Bis anhin konnte die Verrechnungssteuer auf Dividenden von einer Schweizerischen Tochtergesellschaft and ihre Schweizerische Muttergesellschaft im Meldeverfahren abgerechnet werden, sofern die Muttergesellschaft mindestens 20% der Anteile an der Tochtergesellschaft hält. Künftig (ab 1. Januar 2023) ist eine Beteiligung von 10% ausreichend.
Auch im internationalen Verhältnis besteht grundsätzlich die Möglichkeit die Verrechnungssteuer durch Meldung der steuerbaren Leistung abzuwickeln. Die hierfür benötigte Mindestbeteiligung und / oder Mindesthaltedauer ergibt sich aus dem jeweilig anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und dem Staat der Empfängerin der Dividende. Für das Meldeverfahren ist eine Bewilligung (Form 823/823B/823C) notwendig, welche bis anhin 3 Jahre Gültigkeit hatte, ehe sie erneuert werden musste. Ab dem 1. Januar 2023 werden solche Bewilligungen 5 Jahre gültig sein.
Haben Sie Fragen zum Meldeverfahren oder ist eine Erneuerung der Bewilligung erforderlich? Dann nehmen Sie mit unserer Steuerberatung Kontakt auf – wir beraten Sie gerne.