Steueroptimierung mit Arbeitgeberbeitragsreserve (AGBR)
Kontakt
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag
08.00 - 12.00 Uhr / 13.00 - 17.00 UhrFernsupport durch Caminada:
Bei der Arbeitgeberbeitragsreserve (AGBR) handelt es sich um freiwillige Beiträge des Arbeitgebers an die Vorsorgereinrichtung. Die AGBR übersteigen die jährlich ohnehin geschuldeten Beiträge. Mit der Bildung einer AGBR kann der Arbeitgeber in finanziell starken Zeiten ein "Polster" bei der Vorsorgeeinrichtung anlegen. In wirtschaftlich schlechteren Zeiten oder bei allfälligen grösseren Investitionen kann er die AGBR dazu verwenden, die jährlich geschuldeten Arbeitgeberbeiträge zu entrichten.
Mit der AGBR können ausschliesslich Arbeitgeberbeiträge finanziert werden. Eine Rückerstattung an den Arbeitgeber ist nicht möglich.
Bei der AGBR handelt es sich aus Sicht des Arbeitgebers um geschäftsmässig begründeten Aufwand, welcher somit vom steuerbaren Ergebnis abgezogen werden kann. Daraus resultiert nicht nur eine tiefere Steuer auf dem Gewinn, sondern ebenso auf dem Kapital, welchem der Gewinn zuzurechnen ist.
Der Maximalbetrag für die AGBR beträgt das fünffache der ordentlich geschuldeten Jahresbeiträge. Dieser Maximalbetrag kann sowohl mittels einmaliger Einzahlung als auch über mehrere Steuerperioden geäufnet werden. Der Maximalbetrag muss jedes Jahr berechnet werden, um einer allfälligen Verminderung oder Erhöhung der Arbeitgeberbeiträge Rechnung tragen zu können. Es ist daher empfehlenswert, die maximale Höhe der einzuzahlenden Arbeitgeberbeiträge bei der Vorsorgeeinrichtung anzufragen und schriftlich bestätigen zu lassen. Sinkt der Personalbestand bzw. reduzieren sich die Arbeitgeberbeiträge in die Pensionskasse, müssen die AGBR in Form von ausserordentlichem Ertrag teilweise aufgelöst werden.
Sollten Sie von dieser Möglichkeit der Steueroptimierung für das Steuerjahr 2020 Gebrauch machen wollen, haben bisher aber noch nichts unternommen, können sie beruhigt sein. Die Beiträge können spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres geleistet werden.
Bereits am 25. März 2020 hat der Bundesrat im Notrecht verschiedene Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen von Corona beschlossen. So auch die "Verordnung über die Verwendung vom AGBR für die Vergütung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge". Diese war sechs Monate, das heisst bis am 26. November 2020 gültig. Der Bundesrat hat am 11. November 2020 beschlossen, dass Arbeitgeber für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge wieder die geäufneten AGBR verwenden dürfen (vgl. Medienmitteilung Bundesrat). Dies ist wieder temporär bis am 31.12.2021 möglich.