Wurden die AHV-Beiträge einbezahlt
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Wer bezahlt die Beiträge?
Der Arbeitgeber hat regelmässig für seine Arbeitnehmer die AHV-Beiträge an die Ausgleichskasse zu bezahlen. Versäumt der Arbeitgeber die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge oder kann das Unternehmen diese nicht mehr bezahlen, weil es z.B. in den Konkurs gefallen ist, so können die Beiträge auch nachträglich noch eingefordert werden.
Geltend machen einer Schadensersatzforderung
Entsteht der Ausgleichskasse aufgrund der ausstehenden Beiträge ein Schaden, kann sie vom Unternehmen zusätzlich Schadensersatz verlangen. Die Schadensersatzforderung kann in gewissen Fällen sogar persönlich gegen ein Organ des Unternehmens (z.B. Verwaltungsratspräsident) eingeklagt werden.
Das Bundesgericht hat kürzlich entschieden, dass nachträgliche Beitragsforderungen und Schadensersatzforderung unabhängig voneinander geltend zu machen sind und somit auch zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt verjähren können. Eine verjährte Schadensersatzforderung kann weder gegenüber dem Unternehmen noch dessen Organ durchgesetzt werden.