Säule 3a nachzahlen: Rückwirkend einzahlen ab 2026 möglich
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Wer in einem Jahr nicht den vollen Betrag in die Säule 3a einzahlen konnte, musste den verpassten Steuerabzug bisher endgültig abschreiben. Das ändert sich 2026. Neu lassen sich Beitragslücken in der Säule 3a rückwirkend nachzahlen. Damit wird ein Instrument, das bisher der beruflichen Vorsorge vorbehalten war, auch in der privaten, gebundenen Vorsorge nutzbar – und die Säule 3a als steuerlich attraktives Vorsorgegefäss weiter gestärkt.
Die gesetzliche Grundlage bildet die revidierte Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3). Sie geht auf die Motion Ettlin zurück, wurde vom Bundesrat am 6. November 2024 verabschiedet und ist seit dem 1. Januar 2025 in Kraft. Der folgende Beitrag erklärt die Beitragslimiten 2026, den Ablauf der Nachzahlung und die wichtigsten Stolpersteine.
Die Altersvorsorge in der Schweiz basiert auf dem Drei-Säulen-System. Die erste Säule (AHV/IV) dient der Existenzsicherung, die zweite Säule der beruflichen Vorsorge und soll den gewohnten Lebensstandard im Alter erhalten. Die dritte Säule umfasst die freiwillige private Vorsorge, bestehend aus der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) und der freien Vorsorge (Säule 3b).
Die gesetzlichen Grundlagen der Säule 3a sind in Art. 82 BVG und der BVV 3 geregelt. Steuerlich abzugsberechtigt sind Personen mit AHV-pflichtigem Erwerbseinkommen.
Die Möglichkeit eines Einkaufs knüpft an die vollständige Ausschöpfung des ordentlichen Jahresbeitrags im Einkaufsjahr an. Für die Bestimmung dieses Maximalbeitrags ist entscheidend, ob die Person einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört.
| Kategorie | Maximalbeitrag 2026 | Bemessung |
|---|---|---|
| Mit Pensionskasse (kleiner Beitrag) | CHF 7’258 | 8 Prozent des oberen BVG-Grenzbetrags (CHF 90’720 im 2026) |
| Ohne Pensionskasse (grosser Beitrag) | CHF 36’288 | 20 Prozent des Erwerbseinkommens, höchstens 40 Prozent des oberen Grenzbetrags (CHF 90’720 im 2026) |
Seit dem 1. Januar 2025 erlaubt die revidierte BVV 3 Erwerbstätigen, zusätzlich zum ordentlichen Jahresbeitrag einen Einkauf zu tätigen und damit frühere Beitragslücken zu schliessen.
Da die Regelung im Jahr 2025 in Kraft trat, gilt als erstes anrechenbares Lückenjahr das Jahr 2025, der erste tatsächlich mögliche Einkauf erfolgt damit 2026. Lücken aus früheren Jahren können nicht nachträglich ausgeglichen werden.
Ein Einkauf kann für Beitragslücken der letzten zehn Jahre vorgenommen werden. Dabei bleibt jede Lücke während zehn Jahren einkaufsfähig. Eine Lücke aus dem Jahr 2025 lässt sich also noch bis 2035 schliessen. Allerdings verfällt mit jedem Jahr das jeweils älteste noch offene Lückenjahr, wer zu lange wartet, verliert die Möglichkeit, diese Lücke zu füllen.
Eine Nachzahlung setzt voraus:
Der Einkauf ist in zweifacher Hinsicht begrenzt: Er darf die Summe der fehlenden Beiträge der letzten zehn Jahre nicht übersteigen und ist pro Jahr auf 8 Prozent des oberen Grenzbetrags begrenzt, das entspricht CHF 7’258 im Jahr 2026. Massgebend ist stets der tiefere der beiden Werte, auch wenn die kumulierte Lücke grösser ist. Dies gilt übrigens auch für Selbständigerwerbende (bzw. für Erwerbstätige, die keiner Pensionskasse angeschlossen sind).
Administrativ gilt: Eine Jahreslücke kann nur mit einem einzigen Einkauf geschlossen werden, eine Aufteilung auf mehrere Jahre ist unzulässig. Umgekehrt lassen sich mit einem Einkauf mehrere Lücken gleichzeitig schliessen, sofern die Obergrenze eingehalten wird. Diese Regel soll verhindern, dass Lücken bewusst angespart und später gestaffelt mit maximalem Progressionsgewinn eingekauft werden.
Mit dem ersten Bezug einer Altersleistung verwirkt das Recht auf weitere Einkäufe. Das Kreisschreiben Nr. 18a der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 22. Dezember 2025 qualifiziert dabei sämtliche Bezüge ab fünf Jahren vor dem Referenzalter als Bezug einer Altersleistung. Vor einem Bezug in diesem Zeitfenster sollten die Folgen für künftige Einkäufe deshalb abgeklärt werden.
Der Einkauf kann nur auf schriftliches Gesuch beim Vorsorgeträger vorgenommen werden. Das Gesuch nennt die Höhe des Einkaufs, die betroffenen Lückenjahre samt Umfang sowie allfällig bereits geleistete Beiträge im Lückenjahr. Der Vorsorgenehmer bestätigt unter anderem die vollständige Entrichtung des ordentlichen Beitrags im Einkaufsjahr und das AHV-pflichtige Einkommen im Lückenjahr. Erst nach Gutheissung durch die Einrichtung darf eingezahlt werden.
Ausgangslage:
Eine angestellte Person zahlt 2025 aufgrund einer Babypause lediglich CHF 3’000 statt des ordentlichen Maximalbeitrags von CHF 7’258 in die Säule 3a ein. Im Jahr 2026 nimmt sie ihre Erwerbstätigkeit wieder auf und leistet den ordentlichen Maximalbeitrag.
Vorgehen 2026:
Zunächst wird der volle ordentliche Beitrag 2026 geleistet. Anschliessend wird die Lücke von CHF 4’258 aus dem Jahr 2025 mit einem Einkauf geschlossen, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind und das Gesuch genehmigt wurde.
Auswirkung:
Beide Beträge mindern das steuerbare Einkommen 2026. Die Vorsorge wird auf das Niveau gehoben, das ohne die Lücke bestanden hätte.
Erstmals 2026. Als erstes anrechenbares Lückenjahr gilt 2025 – der erste rückwirkende Einkauf ist damit im Jahr 2026 möglich. Lücken aus der Zeit vor 2025 lassen sich nicht schliessen.
Ja. Seit der Revision der BVV 3 können Erwerbstätige Beitragslücken der letzten zehn Jahre rückwirkend durch einen Einkauf schliessen – zusätzlich zum ordentlichen Jahresbeitrag.
Ja, ein Einkauf kann mehrere Lückenjahre gleichzeitig abdecken – solange die jährliche Obergrenze eingehalten wird. Eine einzelne Jahreslücke lässt sich aber nur mit einem einzigen Einkauf schliessen.
Die Einzahlung muss bis am 31. Dezember bei der Vorsorgestiftung eingehen, damit sie im laufenden Steuerjahr berücksichtigt wird.
Die Säule 3a bleibt eines der attraktivsten Instrumente, um gleichzeitig für das Alter vorzusorgen und die laufende Steuerlast zu senken. Mit der Einkaufsmöglichkeit ab 2026 gewinnt sie zusätzlich an Bedeutung: Wer in einem Jahr den Maximalbeitrag nicht ausschöpfen konnte, verliert die verpasste Abzugsmöglichkeit nicht mehr endgültig, sondern kann sie innerhalb eines definierten Rahmens nachholen. Das ermöglicht es, den Gestaltungsspielraum in der Vorsorge- und Steuerplanung besser zu nutzen, verlangt aber eine sorgfältige zeitliche und administrative Planung, da die Regelung an mehrere kumulative Voraussetzungen geknüpft ist.
Für die Praxis lassen sich drei Leitlinien ableiten:
Haben Sie Fragen zu Ihren Einkaufsmöglichkeiten? Unsere Steuerspezialistinnen und Steuerspezialisten beraten Sie gerne.