Inhaberaktien werden abgeschafft: Konsequenzen und Handlungsbedarf
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Der Nationalrat wollte zunächst an den bereits bestehenden Inhaberaktien festhalten. Damit die Schweiz vom Global Forum keine ungenügende Note erhält, die zu Sanktionen gegen Schweizer Unternehmen führen könnte, lenkte das Parlament zähneknirschend ein.
Ab Inkrafttreten des Gesetzes (voraussichtlich 1.1.2020) ist die Neuausgabe von Inhaberaktien grundsätzlich untersagt. Ab 1.Januar 2020 können somit nur noch Aktiengesellschaften mit Namenaktien gegründet werden.
Bestehende Inhaberaktien sind innerhalb einer Frist von 18 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes, d.h. voraussichtlich bis zum 1. Juli 2021, in Namenaktien umzuwandeln. Handeln die Organe der Gesellschaft (VR, GV) nicht, so werden die bestehenden Inhaberaktien von Gesetzes wegen automatisch in Namenaktien umgewandelt.
Diese Umwandlung wirkt gegenüber jeder Person, unabhängig von Statutenbestimmungen, Handelsregistereinträgen und auch unabhängig davon, ob Aktien ausgegeben worden sind oder nicht.
Falls ein Unternehmen seine Statuten nicht fristgemäss anpasst und die automatische Umwandlung erfolgt, muss die Unternehmung ihre Statuten bei der nächsten Statutenänderung an die neuen Gegebenheiten anpassen. Das Handelsregister macht dazu einen Vermerk und weist jede Anmeldung einer anderen Statutenänderung zurück, solange diese Anpassung nicht vorgenommen worden ist.
Versäumen es Inhaberaktionäre ihrer bereits bestehenden Meldepflicht auch nach der Umwandlung ihrer Inhaberaktien in Namenaktien nachzukommen, droht ihnen erhebliches Ungemach. Ihnen droht nicht nur der Verlust der Mitwirkungsrechte und der Vermögensrechte, sondern der vollständige Verlust der Aktien. Diese werden eingezogen und vernichtet.
Auch bei einer Meldung des Erwerbs von Inhaberaktien nach Ablauf der Übergangsfrist kann die Eintragung als Aktionär im Aktienbuch der Gesellschaft nur noch auf dem Gerichtsweg erfolgen. Dazu ist zudem die vorgängige Zustimmung der Gesellschaft erforderlich. Die entsprechende Frist für die Geltendmachung ist 5 Jahre, läuft also bis maximal zum 31. Dezember 2024.
Verletzen Inhaberaktionäre ihre Meldepflicht drohen den Organen der Gesellschaft ebenso Sanktionen, wie wenn diese das Aktienbuch oder das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen nicht korrekt führen.
Gleichzeitig kann die vorschriftswidrige Führung des Aktienbuchs oder des Verzeichnisses der wirtschaftlich berechtigten Personen zu einem Organisationmangel führen. Dasselbe gilt auch bei einer Ausgabe von Inhaberaktien ohne das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes. In diesen Fällen von Organisationsmängeln können sowohl Aktionäre als auch Gläubiger und das Handelregisteramt die Anordnung von Massnahmen – bis hin zur Auflösung der Gesellschaft – beantragen.
Meldepflicht gemäss OR Art. 697i umgehend wahrnehmen (ausser beim Besitz von börsenkotierten Bucheffekten, wo die entsprechenden Transparenzregeln dies sicherstellen). Zu melden ist dabei der Erwerb, Vor- und Nachname (allenfalls seine Firma) und Adresse.
Wenn Sie weitere Fragen haben oder Hilfe bei der rechtskonformen Umsetzung benötigen, steht Ihnen Holger Wanke gerne beratend zur Seite.