Sozialversicherungen bei unbezahltem Urlaub
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Es gibt viele Gründe, einen unbezahlten Urlaub anzutreten. Sei es eine Weltreise, längere Weiterbildungen oder eine Verlängerung des Mutterschaftsurlaubes. Von Bedeutung ist jedoch, bei der Planung die Sozialversicherungen nicht zu vergessen. Worauf dringend zu achten ist, haben wir kurz zusammengefasst:
Während des unbezahlten Urlaubs sind keine AHV/IV/EO-Beiträge geschuldet, da kein Einkommen erzielt wird. Der Mindestbeitrag für die AHV/IV/EO beträgt CHF 480 pro Jahr (Stand 2015). Da die Beitragspflicht pro Kalenderjahr betrachtet wird, ist abzuklären, ob dieser Mindestbeitrag erreicht wird oder durch den unbezahlten Urlaub allenfalls Beitragslücken entstehen. Es besteht die Möglichkeit, während maximal fünf Jahren, die Beiträge nachzubezahlen.
Dauert der unbezahlte Urlaub mehr als ein Kalenderjahr, muss sich der Arbeitnehmende bei der Ausgleichskasse als Nichterwerbstätiger melden.
Die Versicherungsdeckung für Nichtberufsunfälle endet 30 Tage nach der letzten Lohnzahlung. Mit Abschluss einer Abredeversicherung, kann diese jedoch beim Unfallversicherer des Arbeitgebers für max. 180 Tage verlängert werden. Sollte der Urlaub länger dauern, muss eine Unfallversicherung bei der Krankenkasse abgeschlossen werden.
Bei einer Arbeitsunfähigkeit während dem unbezahlten Urlaub, hat der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlungspflicht. Ein Taggeldanspruch und die Wartefrist beginnen erst an dem Tag, der für die Wiederaufnahme der Arbeit vereinbart wurde. Bei einzelnen Versicherern kann der Arbeitnehmer den Versicherungsschutz auf eigene Kosten zumindest teilweise aufrechterhalten.
Der Arbeitgeber bezahlt während eines unbezahlten Urlaubes keine Pensionskassen-Beiträge ein. Zudem endet der Versicherungsschutz gegen Invalidität und Tod 30 Tage nach der letzten Lohnzahlung.
Je nach Reglement der Vorsorgeeinrichtung besteht die Möglichkeit, den Risiko- und/oder Sparbeitrag selbst zu finanzieren. Bei einer Weiterführung sind sowohl die Arbeitnehmer- wie auch die Arbeitgeberbeiträge zu übernehmen. Hier gilt es anzumerken, dass Risikobeiträge in der Regel viel tiefer sind als Sparbeiträge. Sie können aber im Leistungsfall, beispielsweise bei Invalidität, sehr wichtig sein. Eine solch freiwillige Weiterversicherung im BVG muss vor Antritt des unbezahlten Urlaubs dem BVG-Versicherer mitgeteilt werden.
Kinder- und Ausbildungszulagen werden während des unbezahlten Urlaubs ausbezahlt, maximal jedoch für den laufenden und die folgenden drei Kalendermonate, sofern der Bruttojahreslohn von Minimum CHF 7‘050.- noch erreicht wird.
Für jeden vollen Monat unbezahlten Urlaubs, verkürzt sich der Ferienanspruch um einen Zwölftel. Es besteht ein sogenannt ruhendes Arbeitsverhältnis während dieser Zeit. Somit entsteht kein Unterbruch und der bestehende Arbeitsvertrag ändert sich während dieser Zeit nicht. Es besteht während des unbezahlten Urlaubs kein Kündigungsschutz. Jedoch ist eine Kündigung erst wirksam, wenn der Arbeitnehmende davon in Kenntnis gesetzt wird.
Haben Sie weitere Fragen zum Thema oder einen komplexen Fall? Unsere Experten in Zug und Luzern helfen Ihnen gerne weiter.