Sozialversicherungs- unterstellung bei Telearbeit von Grenzgängern
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Die Telearbeit hat europaweit enorm zugenommen. Dies soll in der Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit berücksichtigt werden.
Auch wenn ein Grenzgänger, der bei einer schweizerischen Unternehmung angestellt ist, seiner Arbeit im Homeoffice im Wohnland nachgeht, unterliegt er weiterhin den schweizerischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Die Unterstellung ist unabhängig vom Pensum der Tätigkeit.
Ab dem 1. Januar 2023 soll ein bestimmtes Ausmass an Telearbeit im Wohnland erlaubt sein, ohne dass die Sozialversicherungsunterstellung ändert. In den nächsten Monaten wird die konkrete Umsetzung auf europäischer Ebene und zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten vorbereitet. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.
Haben Sie Fragen zur korrekten Sozialversicherungsabrechnung von Grenzgängern? Dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf - wir beraten Sie gerne.