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Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung

Petra Merz
29.06.2021

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Petra Merz
Eltern von schwer kranken oder verunfallten Kindern haben ab 1. Juli 2021 Anspruch auf 14 Wochen Betreuungsurlaub. Ebenfalls neu kann die Mutterschaftsentschädigung bei längerer Hospitalisierung des Neugeborenen verlängert werden.

Für Eltern von schwer kranken oder verunfallten Kindern ist es eine grosse Last, die Betreuung des Kindes und die Arbeitsstelle unter einen Hut zu bringen. Das neue Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung trägt diesem Problem Rechnung. 

Betreuung eines schwer kranken oder verunfallten Kindes

  • 14-wöchiger Betreuungsurlaub

Ab dem 1. Juli 2021 haben erwerbstätige Eltern gemeinsam Anspruch auf einen 14-wöchigen Urlaub für die Betreuung eines schwer kranken oder verunfallten Kindes. Der Anspruch besteht pro Krankheitsfall oder Unfall. Finanziert wird dieser Urlaub über das System der Erwerbsausfallentschädigung (EO).

  • Anspruchsberechtigte Personen

Eltern eines minderjährigen Kindes, welches wegen Krankheit oder eines Unfalls gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, haben nach Erwerbsersatzgesetz (EOG) Anspruch auf den Betreuungsurlaub. Mindestens ein Elternteil muss die Erwerbstätigkeit für die Betreuung unterbrechen. Die Eltern müssen Arbeitnehmende oder Selbständigerwerbende sein oder Mitarbeitende im Betreib des Ehepartners mit Barlohn.

  • Gesundheitlich schwere Beeinträchtigung

Schwere Beeinträchtigungen werden von mittelschweren unterscheiden, bei diesen gibt es keinen Anspruch auf Betreuungsentschädigung. Mittelschwere Beeinträchtigungen sind solche, die zwar Spitalaufenthalte oder regelmässige Arztbesuche erfordern und den Alltag erschweren, bei denen aber mit einem positiven Ausgang zu rechnen oder die gesundheitliche Beeinträchtigung kontrollierbar ist. Das sind zum Beispiel Knochenbrüche, eine Lungenentzündung oder Diabetes. Bei schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist der Verlauf und Ausgang schwer vorhersehbar, es muss mit bleibenden Beeinträchtigungen oder gar dem Tod gerechnet werden. Kinder mit schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigung benötigen eine intensive Betreuung durch die Eltern. Die Intensität ist auch vom Alter des Kindes abhängig. Wenn ein Kind nach längerer beschwerdefreier Zeit einen Rückfall hat, gilt das als neue Krankheit. Falls bei einem Unfall mehrere Kinder gleichzeitig schwer verletzt werden, können beide Elternteile gleichzeitig Betreuungsurlaub beanspruchen.

  • Wissenswertes für Arbeitgebende

Der Betreuungsurlaub wird über das System der Erwerbsausfallentschädigung (EO) finanziert. Beim Betreuungsurlaub ist keine Vorversicherungs- oder Mindesterwerbsdauer vorausgesetzt.

Der Betreuungsurlaub von maximal 14 Wochen kann am Stück oder tageweise bezogen werden. Die Betreuungsentschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor dem Entschädigungsanspruch erzielt wurde. Es werden maximal 98 Taggelder während einer Rahmenfrist von 18 Monaten ausgerichtet. Falls beide Eltern Arbeitnehmende sind, hat jeder Elternteil Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens sieben Wochen wobei die Eltern eine abweichende Aufteilung des Urlaubs wählen können. Sobald die Voraussetzungen für den Betreuungsurlaub nicht mehr gegeben sind, endet dieser vorzeitig. Der Betreuungsurlaub bleibt auch dann bestehen, wenn das Kind während des Zeitraums volljährig wird.

Gemäss Obligationenrecht (OR) dürfen Arbeitgebende ab Anspruchsbeginn während maximal sechs Monaten keine Kündigung aussprechen (Kündigungsschutz, Art. 336c OR). Ebenfalls im OR ist geregelt, dass während des Betreuungsurlaubs die Ferien nicht gekürzt werden dürfen (Art. 329b Abs. 3 OR).

Im Kreisschreiben über die Betreuungsentschädigung (KS BUE) finden Sie alle wichtigen Details zum Betreuungsurlaub. Für die Beantragung von EO-Leistungen für den Betreuungsurlaub können Sie das Formular direkt auf der Website der AHV-IV herunterladen.

Längerer Spitalaufenthalt des Neugeborenen

Wenn bis jetzt ein neugeborenes Baby direkt nach der Geburt für längere Zeit im Spital bleiben musste, konnte die Mutter einzig die Mutterschaftsentschädigung aufschieben. Die Lohnfortzahlung war dadurch nicht in jedem Fall gewährleistet und die Mutter hatte in dieser Zeit kein Einkommen.

  • Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung

Ab dem 1. Juli 2021 kann die Mutterschaftsentschädigung in solch einem Fall um maximal 56 Tage verlängert werden. Der Anspruch erhöht sich dementsprechend von 98 Tage auf maximal 154 Tage.

  • Voraussetzungen für die Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung

Die Mutter hat Anrecht auf eine verlängerte Mutterschaftsentschädigung, wenn das Neugeborene nach der Geburt für mindestens zwei Wochen hospitalisiert werden muss. Ein Arztzeugnis muss den ununterbrochenen Spitalaufenthalt von mindestens zwei Wochen belegen. Zudem muss die Mutter nach dem Mutterschaftsurlaub wieder erwerbstätig werden. Der Anspruch erlischt spätestens bei Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit.

  • Anspruch bei Arbeitslosigkeit der Mutter

Falls eine Mutter arbeitslos ist und das Kind nach der Geburt hospitalisiert werden muss, hat die Mutter nur Anspruch auf die Verlängerung, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengelder nicht schon vor der Geburt ausgeschöpft wurde. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug darf am Tag nach dem Ende des Urlaubs noch nicht abgelaufen sein. Auch hier endet der Anspruch spätestens dann, wenn die Mutter wieder arbeitet.

Bereits umgesetzt seit 1. Januar 2021

Seit 1. Januar 2021 können Verwandte in aufsteigender Linie (Eltern, Schwiegereltern, Ehepartner:innen, eingetragene Lebenspartner:innen sowie Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten) einen Betreuungsurlaub für die Pflege von kranken oder verunfallten Angehörigen beziehen. Pro Fall ist ein Betreuungsurlaub von maximal drei Tagen möglich, pro Jahr können total bis zu zehn Tage Urlaub beansprucht werden. Die Betreuung kann sich dabei auch auf verschiedene Familienmitglieder beziehen.

Hierzu hat die Interessengemeinschaft Angehörigenbetreuung (IGAB) ein Informationsblatt für Arbeitgebende publiziert.

Der Betreuungsurlaub für Angehörigen ist nicht zu verwechseln mit demjenigen für Eltern mit einer gesetzlichen Unterhaltspflicht für ihre Kinder. Eltern dürfen kranke Kinder wie bis anhin bis zu 3 Tage pro Krankheitsfall betreuen. Hier ist die maximale Anzahl von Tagen pro Jahr nicht begrenzt (Art. 36 Abs. 4 ArG).