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Personalverleih: Was gibt es zu beachten?

Martin Grüter
07.03.2022

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Martin Grüter
Personalverleih findet mittlerweile in vielen Branchen statt. Wir beantworten die wichtigsten Fragen dazu.

Der Personalverleih und die private Arbeitsvermittlung werden im Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) geregelt. Das AVG hat den Schutz der Stellensuchenden und verliehenen Arbeitnehmenden zum Ziel.

Was versteht man unter Personalverleih?

Personalverleih findet dann statt, wenn ein Mitarbeiter in einem anderen Unternehmen arbeitet, als er einen Arbeitsvertrag hat.

Zwischen dem Arbeitnehmer und dem Verleiher besteht ein Arbeitsvertrag. Zwischen dem Verleiher und dem Einsatzbetrieb besteht ein Verleihvertrag oder eine Einsatzvereinbarung. Der Verleiher tritt die wesentlichen Weisungsrechte über den Angestellten an den Einsatzbetrieb ab.

Das typische Beispiel ist ein Temporärbüro, welches Mitarbeitende an Kunden verleiht. Personalverleih findet zum Beispiel auch im Profifussball, im Treuhand oder in der IT statt. Ebenfalls von Personalverleih spricht man, wenn Mitarbeitende (temporär) bei einer Schwester- oder Tochtergesellschaft arbeiten.

Formen des Personalverleihs

Temporärarbeit

Der Arbeitnehmer wird vom Arbeitgeber ausschliesslich zum Verleih angestellt. Der Arbeitgeber verfügt selbst nicht über eigene Produktions- oder Dienstleistungsbetriebe. Für jeden Einsatz wird ein separater Arbeitsvertrag abgeschlossen.

Leiharbeit

Der Arbeitnehmer wird mit dem Zweck zur Verleihung an Einsatzbetriebe angestellt. Der Arbeitgeber selbst verfügt meistens auch über einen eigenen Betrieb, in dem er die Arbeitnehmer einsetzen kann. Es wird ein Arbeitsvertrag für eine Zeitdauer abgeschlossen, die unabhängig von den einzelnen Einsätzen ist.

Gelegentliches Überlassen

Die Arbeitnehmer werden vom Arbeitgeber nicht zum Zweck des Verleihs angestellt. Die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer wird nur ausnahmsweise anderen Unternehmen überlassen, zum Beispiel um einer Drittfirma während der Hochsaison auszuhelfen oder eigene Umsatzeinbussen in seinem Betrieb zu überbrücken. Für den gelegentlichen Personalverleih muss keine Bewilligung eingeholt werden.

Konzerninterner Verleih

Achtung, der konzerninterne Verleih ist bewilligungspflichtig. Von der Bewilligungspflicht abgesehen werden kann im Einzelfall, wenn der Verleih ausschliesslich des Erwerbes von Erfahrungen in fachlicher, sprachlicher oder anderweitiger Hinsicht oder dem Knowhow-Transfer innerhalb des Konzerns dient.

Gewerbsmässiger Personalverleih

Der Personalverleih ist gewerbsmässig, wenn er regelmässig und gewinnorientiert stattfindet.

Die Definition der Regelmässigkeit ist:

  • Es werden innerhalb von 12 Monaten mindestens 10 Verleihverträge mit einzelnen oder eine Gruppe von Arbeitnehmern geschlossen oder
  • mit der Verleihtätigkeit wird ein jährlicher Umsatz von mindestens CHF 100'000 erzielt.

Die Definition der Gewinnorientierung ist:

  • Die Rechnungsstellung gegenüber dem Einsatzbetrieb übersteigt den Betrag für die Lohnkosten, Lohnnebenkosten und einen Verwaltungskostenanteil von max. 5 %.

 

Gewerbsmässiger Personalverleih innerhalb der Schweiz erfordert eine kantonale Bewilligung, die durch den Sitzkanton des Vermittlungs- oder Verleihbetriebs erteilt wird. Zur Sicherung von allfälligen Lohnansprüchen muss der Vermittler beim Kanton eine Kaution von mindestens CHF 50'000 bis maximal CHF 150'000 hinterlegen.

Grenzüberschreitende Tätigkeit

Falls die Tätigkeit grenzüberschreitend erfolgt, wird zusätzlich eine eidgenössische Bewilligung benötigt, die das SECO erteilt. Das SECO ist auch die Aufsichtsbehörde über die kantonalen Vollzugsbehörden.

Vom Ausland in die Schweiz

Art. 12 Abs. 2 AVG gestattet den Personalverleih vom Ausland in die Schweiz durch einen ausländischen Verleihbetrieb nicht.

Von der Schweiz ins Ausland

Um eine Person ins Ausland zu verleihen, muss sichergestellt werden, dass der Betrieb über ausreichende Kenntnisse der Verhältnisse in den entsprechenden Staaten (gesetzliche Regelungen über die Einreise, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und Personalverleih) verfügt.

Neu zuziehende Ausländer

Um einen aus dem Ausland neu zuziehenden Ausländer zu verleihen, sind Kenntnisse des schweizerischen Ausländerrechts erforderlich.

 

Sollte Ihr Betrieb nicht über die ausreichenden Kenntnisse über ausländischen oder inländischen gesetzlichen Regelungen verfügen, unterstützen wir Sie gerne.

Mögliche Sanktionen

Wer vorsätzlich ohne die erforderliche Bewilligung Arbeit vermittelt oder Personal verleiht, wird mit einer Busse bis zu CHF 100'000.- bestraft.

Wer vorsätzlich als Arbeitgeber die Dienste eines Vermittlers oder Verleihers beansprucht und weiss, dass dieser die erforderliche Bewilligung nicht besitzt, wird mit einer Busse bis zu CHF 40'000.- bestraft.

Wie kann ich mich als Arbeitgeber informieren, welche privaten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihbetriebe über eine Bewilligung verfügen?

Im Verzeichnis der bewilligten privaten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihbetriebe finden Sie eine Übersicht.

Was gibt es beim gewerbsmässigen Personalverleih sonst noch zu beachten?

Arbeitsvertrag

  • Im Arbeitsvertrag sind Vertragsklauseln, in welchen steht, dass der Arbeitnehmende nach Beendigung des Einsatzes nicht direkt für die Einsatzfirma arbeiten darf, ungültig (Art. 19 Abs. 5 Bst. B; Art. 22 Abs. 2 AVG).
  • Der Arbeitsvertrag ist schriftlich abzuschliessen. Es sind zwingend minimale Kündigungsfristen gemäss Art. 19 AVG zu beachten.

Gesamtarbeitsvertrag (GAV)

  • Der Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih gilt für die ganze Schweiz (Art. 1 GAV Personalverleih) und somit für alle Betriebe und Betriebsteile in der Schweiz, die Inhaber einer eidgenössischen oder kantonalen Arbeitsverleihbewilligung nach Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) sind und deren Hauptaktivität der Personalverleih ist (Art. 2 Abs. 1 GAV Personalverleih). Einzelne Arbeitnehmende sind ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 GAV Personalverleih).
  • Der Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt (Art. 3 Abs. 1 GAV Personalverleih)
  • Gesamtarbeitsverträge, welche für den Einsatzbetrieb gelten, müssen auch vom Vermittlungsbüro mit Ausnahme von einigen Bestimmungen eingehalten werden (Art. 3 Abs. 2 GAV Personalverleih; Art. 22 AVG).

Weiteres

  • Der Arbeitnehmer ist von der Verleihfirma zu künden.
  • Arbeitgeber ist immer die Verleihfirma. Diese rechnet daher den Lohn und die Sozialleistungen ab. Gewerbsmässiger Personalverleih hat bei der SUVA eine Versicherungspflicht.
  • Bei der Beruflichen Vorsorge sind volljährige Arbeitnehmende ab einem Jahreslohn von über CHF 21'510 versichert. Ausgenommen sind Mitarbeitende mit einem befristeten Vertrag von unter 3 Monaten. Mehrere Arbeitsverhältnisse innert 12 Monaten beim gleichen Personalverleiher werden, unabhängig vom auftraggebenden Betrieb, zusammengezählt.

Weitere nützliche Informationen

  • Arbeitsvermittlungsgesetz AVG
  • Arbeitsvermittlungsverordnung AVV
  • Gebührenverordnung zum Arbeitsvermittlungsgesetz GebV-AVG
  • Hier finden Sie weitergehende Informationen in den Weisungen und Erläuterungen.

 

Ziehen Sie in Betracht, in Ihrer Firma verliehene Arbeitnehmer einzusetzen oder möchten Sie selbst Arbeitnehmer verleihen? Dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf - wir beraten Sie gerne in Sachen Personalverleih.