Wir zeigen Ihnen auf, was sie beim Mietzinserlass aus buchhalterischer Sicht sowie MWST-technisch beachten müssen.
Corona hat vieles verändert. Unternehmen sind zum Teil in finanzielle Schieflage geraten. Die Solidarität mit diesen Unternehmen ist gross. Vermieter unterstützen mit Mietzinserlass, je nach Kanton oder Gemeinde wird dieser Erlass zusätzlich von der öffentlichen Hand subventioniert.
Mietzinserlass / Mietzinsreduktion aus buchhalterischer Sicht
Wie müssen Mietaufwendungen während der Zeit der angeordneten Betriebsschliessung verbucht werden?
- Die Mitaufwendungen wären auch ohne Betriebsschliessung angefallen. Es handelt sich dadurch nicht um zusätzlichen Aufwand. Ein Ausweis im ausserordentlichen Ergebnis ist somit nicht möglich.
Wie muss ein ausserordentlicher Rabatt auf vertraglich geschuldete Miete verbucht werden?
- Wird der Rabatt durch den Vermieter gegeben, müssen Sie den Rabatt als Reduktion des Mietaufwandes erfassen.
- Wurde die Reduktion staatlich verordnet, können Sie das im ausserordentlichen Ergebnis ausweisen.
Mietzinserlass / Mietzinsreduktion und die Mehrwertsteuer
Die mehrwertsteuerlich korrekte Handhabung von Mietzinserlass muss von Fall zu Fall betrachtet und analysiert werden. Wir zeigen Ihnen zwei mögliche Fälle auf.
Wie muss die MWST abgerechnet werden, wenn der Vermieter dem Mieter eine Mietzinsreduktion gewährt, selbst aber nicht unterstützt wird?
- In diesem Fall handelt es sich um eine Entgeltsminderung. Der Vermieter muss weniger Umsatzsteuer abliefern. Der Mieter kann dadurch weniger Vorsteuer geltend machen.
- Ausnahme: Die Räumlichkeiten werden von der Steuer ausgenommen vermietet. Das hat dann weder Einfluss auf die Umsatzsteuer des Vermieters noch auf das Vorsteuerabzugsrecht des Mieters.
Wie muss die MWST abgerechnet werden, wenn der Vermieter dem Mieter einen Erlass gewährt, den Erlass (oder einen Teil davon) später aber vom Kanton / der Gemeinde zurückerstattet erhält?
- Beiträge der öffentlichen Hand gelten grundsätzlich als Subventionen. Es ist nicht relevant, ob die Subvention direkt oder indirekt durch eine Weiterleitung fliesst (Art. 29 und 30 MWSTV). Beim Empfänger der Subvention erfolgt eine allfällige Kürzung der Vorsteuer (Art. 33 Abs. 2 MWSTV).
- Empfänger der Subvention ist in diesem Fall der Vermieter. Der Vermieter muss die Subventionen in der MWST-Abrechnung (Ziffer 900) deklarieren. Falls er ein Vorsteuerabzugsrecht besitzt, muss er eine Kürzung der Vorsteuern (Ziffer 420) vornehmen.
- Für den Mieter stellt der Erlass der Miete eine Erlösminderung dar. Er kann dadurch weniger Vorsteuer geltend machen.
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