Da die Finanzierung der AHV gemäss der Vorlage zur Altersvorsorge 2020 teilweise über die Mehrwertsteuer erfolgt, hat sie einen direkten Einfluss darauf, welche MWST Sätze ab 1.1.2018 gelten werden.
Vorlage durch das Parlament doch angenommen
Die Vorlage zur Altersvorsorge 2020 wurde zwar ziemlich zerzaust und musste zwar durch die Einigungskonferenz. Schliesslich wurde sie aber doch von beiden Kammern angenommen und am 24. September findet die Volksabstimmung statt. Was bedeutet das für die MWST Sätze.
Erhöhung zur Finanzierung der AHV
Zur Sicherung der Finanzierung der AHV kann der Normalsatz gemäss Parlamentsbeschluss in zwei Schritten um maximal 0,6 % erhöht werden. Dies per 1.1.2018 und per 1.1.2021
Bei einem NEIN sinkt der MWST Satz
Wird die Vorlage abgelehnt so sinkt – das ist bereits so festgelegt, weil die 2011 eingeführte Erhöhung für die IV Finanzierung ausläuft – der Normalsatz um 0.3 % Punkte auf 7.7 %. Der reduzierte Satz bliebe unverändert bei 2.5 % und der Sondersatz würde um 0.1 % auf 3.7 % gesenkt.
Was geschieht bei einem JA am 24. September
Wird die Vorlage von Volk und Ständen angenommen, so passiert per 1.1.2018 gar nicht. Grund dafür ist, dass bei einem JA der Normalsatz zur Finanzierung um 0.3 % angehoben würde, was die geplante Senkung genau kompensiert. Dasselbe würde beim Sondersatz geschehen. Damit blieben bis auf weiteres die aktuellen MWST Sätze bestehen.
Änderung wahrscheinlich erst am 1.1.2021
Sobald das Referenzalter für Männer und Frauen vereinheitlicht ist (65 Jahre) ist vorgesehen, dass der Normalsatz um weitere 0.3 % angehoben wird, während der reduzierte Satz und der Sondersatz proportional angehoben werden auf 2.6 % und 3.95 oder 4 %.
Wird die Vorlage angenommen bleibt alles beim Alten. Wird sie abgelehnt verbleiben noch drei Monate Zeit um die Sätze in der Buchhaltung und IT anzupassen. Fragen? Ruth Käslin unsere MWST Spezialistin, steht gerne zur Verfügung.
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