Roberta Sossini

Neue Familienzulagen ab 2009. Müssen Sie agieren?

Seit Januar 2009 ist das neue Familienzulagengesetz in Kraft. Jeder Arbeitgeber ist gefordert, die relevanten Informationen bei den Mitarbeitenden so bald als möglich zu beschaffen.

Im folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen zum neuen Familienzulagengesetz.

  • Die Mindestbeiträge für Kinder- und Ausbildungszulagen sind gesamtschweizerisch einheitlich geregelt worden.
  • Die Mindesthöhe der Zulage beträgt für jedes Kind CHF 200.--, für jedes Kind in Ausbildung CHF 250.--. Jeder Kanton hatte aber die Möglichkeit die Mindestansätze zu erhöhen.
  • Die Zulage für Jugendliche in Ausbildung fällt weg, wenn das jährliche Gesamteinkommen des Jugendlichen CHF 27'360.-- übersteigt.
  • Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, die einen AHV-pflichtigen Lohn von mindestens CHF 6'840 pro Jahr bzw. CHF 570 pro Monat oder CHF 19 pro Tag erzielen. Ist nun ein Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, werden die Zulagen über den Arbeitgeber ausgerichtet, der den höheren Lohn entrichtet.
  • Teilzeitmitarbeitende erhalten neu ungekürzte Zulagen. Es spielt somit keine Rolle mehr ob sie/er 20 %, 30 % oder mehr arbeitet.
  • Anspruchsberechtigte sind Arbeitnehmende, die Kinder haben, die in der Schweiz leben, oder Kinder haben, die in einem Staat leben, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen hat. Zum Anspruch auf Familienzulagen berechtigen eigene Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt.
  • Alle Arbeitgebenden sowie Selbständigerwerbende müssen sich einer Familienausgleichskasse (AFK) anschliessen. Die bisherigen Befreiungen fallen weg. Dies gilt auch, wenn sie kein Personal mit Kindern beschäftigen. 

Auszahlung der Zulagen bei mehreren Anspruchsberechtigten:

In der Regel haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen. Erfüllen nun mehrere Personen die Voraussetzungen, so wird der Anspruch nach folgender Reihenfolge ermittelt:

  1. Die erwerbstätige Person
  2. Die Person, welche die elterliche Sorge hat
  3. Wer überwiegend mit dem Kind zusammenlebt
  4. Wer im Wohnkanton des Kindes arbeitet
  5. Wer das höhere AHV-pflichtige Einkommen erziel

Wann fallen Differenzzahlungen an?

Differenzzahlungen werden ausgerichtet wenn die zweitanspruchsberechtigte Person in einem Kanton arbeitet, in dem die Zulage höher ist als im Kanton mit dem Hauptanspruch. Somit lohnt es sich einen allfälligen Anspruch für die zweitanspruchsberechtigte Person zu prüfen.

Beispiel 1: Familie wohnt im gleichen Haushalt im Kanton Luzern. Mutter Arbeitet im Wohnkanton und erzielt ein Einkommen über CHF 570.— pro Monat. Vater arbeitet im Kanton Zug.

  1. Anspruchsberechtigte Mutter – da sie im Wohnkanton arbeitet. Ihr Arbeitgeber wird die Kinderzulage bei der Ausgleichskasse Luzern beantragen.
  2. Anspruchsberechtigter Vater – da der Kanton Zug höhere Zulagen entrichtet kann der Vater über seinen Arbeitgeber eine Differenzzulage beantragen. Wichtig dabei ist zu beachten, dass der Kanton Zug die Zulage nur bezahlt wenn die entsprechende Verfügung der Ausgleichskasse Luzern vorliegt.

Beispiel 2: Eltern geschieden; Mutter ist wieder verheiratet, ist nicht erwerbstätig und hat das alleinige Sorgerecht. Die Kinder leben zusammen mit der Mutter und dem Stiefvater. Stiefvater arbeitet im Kanton M mit Zulagen von CHF 250 pro Kind, pro Monat. Leiblicher Vater arbeitet im Kanton N, Zulagen CHF 300.

  1. Anspruchsberechtigte Stiefvater – Er bezieht CHF 250 pro Kind und Monat. 
  2. Anspruchsberechtigter Vater – Er bezieht die Differenzzulage von CHF 50 pro Kind und Monat. 

Nun liegt es am Arbeitgeber, sicher zu stellen, dass er laufend über veränderte Familienkonstellationen informiert wird.

Wir empfehlen: Sensibilisieren Sie ihre Mitarbeiter; lassen sie halbjährlich eine Checkliste zirkulieren. Die Checkliste kann bei uns bezogen werden.